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8 IN 73/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gehri TGA/Metallbau GmbH, Alfred-Walz-Straße 17, 79312 Emmendingen, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 723312
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Dirk Pehl, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg, für die Tätigkeit als Sachwalter werden gegen die Schuldnerin wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
xxx
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
xxx
Vergütung insgesamt
xxx
Auslagen
xxx
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
xxx
Auslagen insgesamt
xxx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
xxx
in Worten:
xxx
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Sachwalters vom 11.12.2025.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden - um die Aus- und Absonderungsrechte bereinigten - Vermögenswert von xxx EUR beträgt die Vergütung für einen Insolvenzverwalter gem. § 12 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung). Der Sachwalter erhält hiervon 60 %, § 12 Abs. 1 InsVV.
Der Sachwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von insgesamt 30 % für Sanierungsbemühungen und der Beteiligung an der Ausarbeitung des Insolvenzplans. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Der Sachwalter hatte in diesem Verfahren Sanierungsbemühungen begleitet und war in die Erstellung des Insolvenzplans involviert. Einwendungen gegen die beantragten. vom Gericht als berechtigt angesehenen Zuschläge hat die anwaltlich vertretene Schuldnerin nicht erhoben. Die Vergütung des Sachwalters war deshalb auf 90% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters festzusetzen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 14.01.2026