Yazici Industriedienstleistung GmbH

20 IN 642/22 22.11.2023 AG Ravensburg (Baden-Württemberg)
Register
Ulm, HRB 725698
Sitz
Herbertingen
Adresse
Obere Bergenstraße 3A, 88518 Herbertingen
Nachricht
20 IN 642/22
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In dem Verfahren über den Antrag

Yazici Industriedienstleistung GmbH, Obere Bergenstraße 3A, 88518 Herbertingen, vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 725698
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorl. Insolvenzverwalterin Wirtschaftsjuristin Nathalie Detsch, Bodnegger Straße 19, 88287 Grünkraut, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Der vorl. Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorl. Insolvenzverwalterin vom 09.11.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 533.678,72 EUR auszugehen.
Die vorl. Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 09.11.2023 und die Ergänzung vom 17.11.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes gerechtfertigt, weil das Verfahren erheblich vom Normalverfahren abweicht. Die vorläufige Verwalterin hat den Geschäftsbetrieb mit anfangs 52 Arbeitnehmern uneingeschränkt fast zwei Monate lang fortgeführt. Dabei mussten alle Kunden und vor allem der Hauptkunde sowie die Lieferanten eingebunden werden. Die vorläufige Verwaltung war für die vorläufige Verwalterin sehr aufwändig und haftungsträchtig. Ein Zuschlag von 30 Prozentpunkten ist zuzugestehen. Während der vorläufigen Verwaltung wurden schon beachtliche Sanierungsbemühungen entfaltet. Die Preisgestaltung wurde ananlysiert und auf ein neues Niveau gestellt. Die vorläufiger Verwalterin hat mit hohem Arbeits- und Zeitaufwand konkrete Sanierungs- und Teilsanierungslösungen erarbeitet. Hierfür ist ein Zuschlag von 20 Prozentpunkten zu gewähren. Auch das Vorhandensein der hohen Mitarbeiterzahl erschwerte die vorläufige Verwaltung. Die vorläufige Verwalterin hat das Insolvenzgeld vorfinanziert und vielfach Arbeitgeberfunktionen übernommen. Ein Zuschlag von 15 Prozentpunkten ist gerechtfertigt. Auch nach der vorzunehmenden Gesamtschau erscheint die zugestandene Vergütung von 90% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters insgesamt als angemessen und deckt die Tätigkeit der vorläufigen Verwalterin insgesamt adäquat ab. Bei den Überlegungen zur Gesamtschau ist miteingeflossen, dass sich einzelne Zuschlagstatbestände überschneiden und dass sich die vorläufige Verwalterin mit einer unvollständig und völlig unzureichenden Buchhaltung auseinandersetzen musste.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.


Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 22.11.2023

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