BARTH Logistics GmbH

20 IN 74/23 07.12.2023 AG Ravensburg (Baden-Württemberg)
Register
Ulm, HRB 740110
Sitz
Mietingen
Adresse
Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg
Nachricht
20 IN 74/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

BARTH Logistics GmbH, Robert-Bosch-Straße 2 - 6, 88487 Mietingen, vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 740110
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PFO Pöhlmann Früchtl Oppermann, Nordostpark 7 - 9, 90411 Nürnberg, Gz.: OP/DB

hat das Amtsgericht Ravensburg am 06.12.2023 beschlossen:

Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Matthäus Rösch, Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg, für die Tätigkeit als Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:

Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
xxxx

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
xxxx
Vergütung insgesamt

xxxx
Auslagen
xxxx

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
xxx

Auslagen insgesamt
xxxx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
xxxx
in Worten:
sechsundvierzigtausendfünfhundertvier 18/100

Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.

Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Sachwalters vom 09.11.2023.
I. Bei der Festsetzung der Vergütung war von einem der Sachwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 236.808,59 EUR i.S.d. § 1 InsVV auszugehen. Auf die Berechnung des Sachwalters wird vollumfänglich Bezug genommen.

II. Hiervon sind 100 % der Vergütung eines Regelinsolvenverwalters anzusetzen.

Dies ergibt sich über 60 % aus der Regelvergütung des Sachwalters nach § 12 Abs. 1 InsVV. Dazuzuaddieren ist der beantragte Zuschlag von 40 %, der antragsgemäß gewährt wird.

Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Auf die ausführliche und zutreffende Begründung im Antrag des Sachwalters wird Bezug genommen. Die Abstimmung des Insolvenzplanes mit dem Sachwalter sowie die Betriebsfortführung sind aktenkundig. Selbiges gilt für die komplexe Gläubigerstruktur, welche dem Geschäftsmodell (Frachtenbörse) geschuldet ist.

III. Hinsichtlich der Berechnung der Regelsatzvergütung nach § 2 InsVV wird auf den Antrag des Sachwalters Bezug genommen.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

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