Geschäftszweig
Die Herstellung und der Vertrieb von Schleifwerkzeugen und ähnlichen Waren, der Handel mit Rohstoffen und Halbfertigungserzeugnissen, die zur Herstellung von Schleifwerkzeugen benötigt werden und die Herstellung und der Vertrieb von Schleifmaschinen und M
Nachricht
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 247/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 7439 eingetragenen Hermes Schleifmittel GmbH, Tasköprüstraße 1, 22761 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Finkenhof Partnerschaftsgesellschaft mbB, Ulmenstraße 23 - 25, 60325 Frankfurt
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg
wird der Beschluss vom18.09.2025 dahingehend berichtigt, dass die Entnahme der Versicherungsprämie für den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses bei der HDI Versicherung AG (VS-Nr. V-087-758-596-5) und für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter (VS-Nr. V-087-758-589-4)
in Höhe von jeweils jährlich EUR 9.450,00 zzgl. Versicherungssteuer (Versicherungssumme EUR 20 Mio.) für den Versicherungszeitraum vom 02.07.2025 bis 02.07.2026 als besondere Auslagen aus der Insolvenzmasse genehmigt wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67c IN 247/25
Amtsgericht Hamburg, 07.10.2025