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3 IN 531/25
Amtsgericht Aalen INSOLVENZGERICHT
Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kling Mineralöl & Brennstoffe GmbH, Wilhelm-Maybach-Straße 2,, 73479 Ellwangen, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Kling
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 746048 - Schuldnerin
hat das Amtsgericht Aalen am 28.11.2025 beschlossen: Der Beschluss vom 26.11.2026 wird folgendermaßen ergänzt:
Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses werden bestellt:
- Kreissparkasse Ostalb, vertreten durch die Herren Christoph Wahl und Michael Schock, Sparkassenplatz 1, 73430 Aalen
- Atradius Kreditversicherung Niederlassung der Atradius Credito y Cauciön S.A. de Seguros y Reaseguros, Spanien, vertreten durch Herrn Rolf Breuer, Opladener Straße 1, 50679 Köln
- Wämser & Diemer Partnerschaft mbB, Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch Herrn Steuerberater Christian Diemer, In der Waage 8, 73463 Westhausen
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
3 IN 531/25 - 2 Amtsgericht Aalen Stuttgarter Straße 9 73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.