Nachricht
21 IN 28/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Biovegan Holding GmbH, Biovegan-Allee 1, 56579 Bonefeld (AG Stuttgart, HRB 771515), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Biovegan Holding GmbH, Biovegan-Allee 1, 56579 Bonefeld, (Geschäftsführer Geschäftsführer, wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Montag, 27.05.2024, 09:00 Uhr, Saal 101, 1. Stock, Amtsgericht Neuwied, Hermannstr. 39, 56564 Neuwied.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar:
- zu dem Geschäftsanteil- und Übertragungsvertrag betreffend 100 % der Geschäftsanteile an der Biovegan GmbH in Bonefeld gemäß vorliegender Urkunde NR. Nr. 632/2024
- den Abschluss eines Vergleichs/Schiedsvertrages zur Beilegung/Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, hier Abgeltung der Ansprüche der Sicherungsgläubigerin aus dem Unternehmenskaufvertrag
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Weiterhin dient der Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen und ggf. der geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 1 Woche vor dem oben genannten Termin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 10.05.2024