Geschäftszweig
Gegenstand des Unternehmens ist Garten- und Landschaftsbau, die Durchführung von Erdarbeiten, Erdbewegungen, Abbrucharbeiten, sowie sämtliche hiermit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten.
Nachricht
Geschäfts-Nr.: 92 IN 80/25
Am 16.10.2025 um 10:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Garten und Hof Erdbau GmbH, Dietershaner Str. 7a, 36039 Fulda (AG Fulda, HRB 7787), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, (Geschäftsführer Geschäftsführer, . Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Martin Kaltwasser, Lieser Rechtsanwälte, Bismarckstraße 14, 35037 Marburg, Tel.: 06421 3505010, Fax: 06421 3505011, E-Mail: marburg@lieser-rechtsanwaelte.de bestellt worden.
Zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche gegen angemeldete Forderungen ist bestimmt worden bis zum 22.01.2026. Die Frist ist mit Beschluss bis zum 27.04.2026 verlängert worden. Im Übrigen ist der Beschluss vom 16.10.2025 zu beachten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 26.01.2026