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Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 681/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 8049 eingetragenen Linguland Education GmbH, Kortumstr. 56, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Tobias Fries, Dahlienweg 7, 5504 Orthmarsingen, Schweiz und Frau Maria Castro Blazquez, Bärendorfer Str. 61, 44795 Bochum
wird der Eröffnungsbeschluss in dem Verfahren 80 IN 681/23 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 des Beschlusses die Angabe "28.09.2023" durch die Angabe
" 01.10.2023"
ersetzt wird.
G r ü n d e
Auf Seite 3 des Eröffnungsbeschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist das Datum des Erlasses der Entscheidung mit "28.09.2023" statt - wie auch aus der Verfügung vom 01.10.2023 auch ersichtlich - richtigerweise mit "01.10.2023" angegeben, wobei es sich um einen Schreibfehler bzw. eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit handelt, die zu berichtigen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Bochum, 10.10.2023
Amtsgericht
80 IN 681/23
Amtsgericht Bochum, 11.10.2023