Westend Projekt- und Steuerungsmanagement GmbH

810 IN 1317/25 W-17-7 21.01.2026 AG Frankfurt am Main (Hessen)
Register
Frankfurt am Main, HRB 87025
Sitz
Frankfurt am Main
Adresse
Flinschstraße 37, 60388 Frankfurt am Main
Nachricht
Amtsgericht Frankfurt am Main
21.01.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1317/25 W-17-7





B e s c h l u s s


In dem Insolvenzverfahren

Westend Projekt- und Steuerungsmanagement GmbH, Flinschstraße 37, 60388 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 87025),
vertreten durch:
Annie Simone Loosen, Offenbach am Main, (Geschäftsführer Geschäftsführer,

werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter festgesetzt:

Vergütung: EUR
Auslagenpauschale: EUR
Umsatzsteuer: EUR
Summe: EUR

Der über die erfolgte Festsetzung hinausgehende Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.


Gründe:

Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 20.655.000,00 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt.

Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der umfangreichen Konzernverflechtungen und dem damit verbundenen nicht unerheblichen Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 10 % auf insgesamt 35 %.

Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte weiterhin einen Zuschlag für den überobligatorischen Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Grundbesitz der Schuldnerin. Konkret führte er die Organisation von Mieterangelegenheiten, die Verwaltung der Immobilien, die Mängelerfassung und -beseitigung sowie die Sicherung der Baustellen/Leerstandsimmobilien an.

Eine solche Mehrbefassung des vorläufigen Insolvenzverwalters war hier festzustellen. Die Schuldnerin ist im Besitz von 26 Immobilien, die mit dem geschätzten Immobilienwert übersteigenden Grundpfandrechtlichen Ansprüchen belastet sind.
Für die Befassung mit von Absonderungsrechten belasteten Massegegenständen kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 3 InsVV ein Zuschlag gewährt werden. Jedoch nur, wenn der Masse kein entsprechender Mehrbetrag zugeflossen ist. Eine doppelte Berücksichtigung von vergütungsrelevanten Umständen ist bei der Vergütungsfestsetzung auszuschließen.

Im vorliegenden Fall floss der der Vergütung zugrundeliegenden Masse jedoch ein erheblicher Mehrbetrag zu, der die Vergütung entsprechend erhöhte. Daher dürfen die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters in Zusammenhang mit den Immobilien nicht herangezogen werden, um einen Zuschlag zu rechtfertigen. Der Antrag war dahingehend folglich zurückzuweisen (s.a. BGH Beschluss vom 10.06.2021, IX ZB 51/19).

Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR 173.131,00 ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.

Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt, § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.



AG FFM 21.01.26

Weiterführende Aktionen

Erhalten Sie automatische Updates zu neuen Beschlüssen, speichern Sie Suchen und verwalten Sie Watchlists.

alle Features