Vidolife UG (haftungsbeschränkt)

6 IN 164/22 23.01.2026 AG Gießen (Hessen)
Register
Gießen, HRB 8842
Sitz
Biebertal
Adresse
Mühlbergstraße 7, 35444 Biebertal
Nachricht
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 164/22 :

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Vidolife UG (haftungsbeschränkt), Mühlbergstraße 7, 35444 Biebertal (AG Gießen , HRB 8842),
vertreten durch:
Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, (Notgeschäftsführer),

wird die Vergütung der Sachwalterin festgesetzt auf:

xxx

Dem Eigenverwalter wird aufgegeben, der Sachwalterin Rechtsanwältin Bärbel Decker, Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar, Tel.: 06441/8088-0, Fax: 06441/8088-88, E-Mail: decker@kanzlei-uww.de, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu erstatten.

Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 16.06.2026.


G r ü n d e:

Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV:
Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt.
Bei einer Betriebsfortführung darf jedoch nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV nur der erwirtschaftete Überschuss berücksichtigt werden. Die Betriebsausgaben müssen also von den Einnahmen abgezogen werden.
Die festgesetzte Steuer auf die Vergütung und die Auslagen fließt nach der Entnahme der Vergütung wieder zur Masse. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.07.2007 (IX ZB 147/06), ZinsO 2007, Seite 1347 ist eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung ergibt. Allerdings darf nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 26.02.2015 (IX ZB 9/13) die Vorsteuer aus der Vergütung lediglich einmal als erhöhend in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden. Unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Entscheidung des BGH hat die Sachwalterin die zu erwartende Steuererstattung der Berechnungsgrundlage hinzugesetzt. Dem Antrag muss insoweit stattgegeben werden.
Aus der Schlussrechnung des Eigenverwalters sind Einnahmen in Höhe von 187.897,60 EUR ersichtlich. Hinzuzusetzen sind die Bank- bzw. Kassenbestände bei Verfahrenseröffnung in Höhe von 113.214,31 € (Volksbank Heuchelheim eG), 35.236,71 € (Volksbank Mittelhessen eG) sowie 506,88 € (Barkasse). Abzuziehen sind die Einnahmen aus Betriebsfortführung in Höhe von 53.903,38. Schließlich ist noch die zu erwartende Vorsteuer aus der Vergütungsfestsetzung in Höhe von 5.686,- € hinzuzusetzen, so dass sich ein Betrag von 288.638,12 € ergibt. Dieser Betrag stellt die Berechnungsgrundlage dar.

Die Beträge ergeben sich aus der Schlussrechnung des Eigenverwalters. Soweit nicht vorher gesondert erläutert wird auf die Berechnung im Antrag der Sachwalterin Bezug genommen.

Regelsatz, § 2 InsVV:
Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR.

Gemäß § 12 Abs. 1 InsVV erhält die Sachwalterin 60% der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
60% von xxx € betragen xxx €.

Zu- und Abschläge, § 3 InsVV:
Die Normalvergütung nach § 2 InsVV deckt die sogenannten "Regelaufgaben" des Insolvenzverwalters ab. Hat der Sachwalter in einem Verfahren sogenannte "Sonderaufgaben" durchzuführen, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 3 InsVV entstehen. Zur Definition eines Normalverfahrens siehe Eickmann, Kommentar zur InsVV., § 3, Rn. 12 u.a.
Zuschläge wurden nicht beantragt. Tatbestände, die das Ansetzen von Abschlägen rechtfertigen sind nicht erkennbar, so dass es bei der Festsetzung der zuvor ermittelten Regelvergütung verbleibt.

Auslagen, § 8 InsVV:
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 175,- € je angefangenen Monat betragen.
Das Verfahren hat insgesamt 32 angefangene Monate angedauert.
Es greift hier die Höchstgrenze von 175,- € je Monat. Mithin werden xxx EUR für 32 angefangene Monate angesetzt.
Neben der Auslagenpauschale stehen der Sachwalterin weitere Auslagen zu, die ihr aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens gemäß § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i. V. m. KV Nr. 9002 GKG betragen diese 3,50 EUR pro erfolgter Zustellung. Der Anspruch auf Festsetzung dieses Auslagenersatzes besteht jedoch erst ab der 11. Zustellung. Da die Sachwalterin insgesamt 263 Zustellungen vorgenommen hat, sind jeweils 3,50 EUR für 253 Zustellungen, mithin insgesamt xxx EUR aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens festzusetzen.

Umsatzsteuer, § 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.


Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.

Amtsgericht Gießen, 23.01.2026

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