ASN Transporte GmbH

9 IN 679/23 15.04.2024 AG Darmstadt (Hessen)
Register
Darmstadt, HRB 94349
Sitz
Groß-Zimmern
Adresse
Waldstraße 51, 64846 Groß-Zimmern
Nachricht
9 IN 679/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ASN Transporte GmbH, Waldstraße 51, 64846 Groß-Zimmern (AG Darmstadt, HRB 94349), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, 64846 Groß-Zimmern, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %


X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %


X
EUR Gesamtbetrag


Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Sascha Lühr, c/o Becker & Krüger, Fahrstraße 36, 64832 Babenhausen, Tel.: 06073 60504 - 0, Fax: 06073 60504 - 44, E-Mail: info@becker-krueger.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e:

Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 25.10.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.

Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 489.483,88 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 45 % festgesetzt wird.

Regelmäßig beläuft sich der Bruchteil auf 25% einer endgültigen Verwaltervergütung. Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter jedoch im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes sich um 20 Mitarbeiter zu kümmern hatte, insbesondere eine Betriebsversammlung abzuhalten und die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes sicherzustellen war, damit die Arbeitsplätze für den Zeitraum der vorläufigen Verwaltung erhalten blieben, ist die Anhebung des Regelbruchteils um 20% auf 45% gerechtfertigt und zum Erreichen einer auskömmlichen Vergütung erforderlich.

Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.

Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Darmstadt, 15.04.2024

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