Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH

6.50 IN 175/23 02.04.2024 AG Potsdam (Brandenburg)
Register
Potsdam, HRB 9569
Sitz
Dallgow-Döberitz
Adresse
Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz
Geschäftszweig
Satz und Herausgabe regionaler Immobilienzeitschriften, Aufnahme und Aufgabe von Inseration, Werbung, journalistische Tätigkeiten und Publikationen im Immobilienbereich
Nachricht
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH (Registergericht: Potsdam HRB 9569), Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Dahmestraße 5 a, 14612 Falkensee wurden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 15.11.2023 bis zum 10.12.2023 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält gem. § 63 InsO in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Von dem Regelsatz gem. § 2 Abs. 2 InsVV ist für den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht lediglich der vorgesehene Regelbruchteil nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV festzusetzen, sondern die ungekürzte Mindestvergütung (BGH, Beschluss vom 13.7.2006; AZ: IX ZB 104/05). Laut Gutachten vom 08.12.2023 betrug der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 13.301,33 €. Da die Mindestvergütung höher ist, macht der Verwalter diese geltend, § 2 InsVV.
Die Mindestvergütung erhöht sich um xxx, da 24 Gläubiger bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden waren, mit deren Anmeldung gerechnet werden musste.
Weiterhin wurde die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV geltend gemacht. Die Auslagen und die Umsatzsteuer wurden wie beantragt festgesetzt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 08.02.2024 verwiesen.
Der Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts Potsdam eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.50 IN 175/23, Amtsgericht Potsdam, 28. März 2024

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