RH Asset Management GmbH

9 IN 145/26 20.02.2026 AG Darmstadt (Hessen)
Register
Darmstadt, HRB 97477
Sitz
Mörfelden-Walldorf
Adresse
Kurhessenstraße 15, 64546 Mörfelden-Walldorf
Geschäftszweig
Der Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften sowie die Übernahme de persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften im In- und Auzsland sowie das Asset- und Portofoliomanagement sowie die Übernah
Nachricht
Geschäfts-Nr.: 9 IN 145/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der RH Asset Management GmbH, Kurhessenstraße 15, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 97477), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Liebknechtstr. 40, 64546 Mörfelden-Walldorf, (Geschäftsführer Geschäftsführer, ist am 20.02.2026 um 09:30 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Eggen, c/o Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069 50986 0, Fax: 069 50986 110 bestellt worden.






Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.

Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 20.02.2026

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