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Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 124/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 98454 eingetragenen DEVELOPMENT PARTNER GmbH, Kaistr. 2, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung, Eserwallstr. 1-3, 86150 Augsburg
wird die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin mit Wirkung zum 01.02.2024, 00:00 Uhr aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Zum Insolvenzverwalter wird mit Wirkung zum 01.02.2024, 00:00 Uhr ernannt Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf
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Forderungen sind ab Aufhebung der Eigenverwaltung künftig bei dem Insolvenzverwalter anzumelden; Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, ab Aufhebung der Eigenverwaltung nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern künftig an den Insolvenzverwalter.
Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin haben ab Aufhebung der Eigenverwaltung gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen.
Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 01.11.2023 eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und ordnete hierbei die Eigenverwaltung an.
Mit bei Gericht am 15.01.2024 eingegangener Schrift beantragen die organschaftlichen Vertreter in vertretungsberechtigter Zahl die Aufhebung der Eigenverwaltung.
Gem. § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO hebt das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung auf, wenn dies vom Schuldner beantragt wird.
Das Gericht sieht sich nicht gehindert, den Wirksamkeitszeitpunkt des Beschlusses abweichend vom Erlass des Beschlusses zu bestimmen.
II.
Anders als für den Eröffnungsbeschluss oder den Aufhebungsbeschluss nach Bestätigung eines Insolvenzplans sieht die Insolvenzordnung keine besonderen Regelungen hinsichtlich der Wirksamkeit vor. Ebenso wenig ist nach den Vorschriften der Insolvenzordnung die Bestimmung eines Wirksamkeitszeitpunktes der Aufhebung der Eigenverwaltung ausgeschlossen.
Auch aus der Entscheidung des BGH vom 17. 2. 2004 - IX ZR 135/03 (= ZIP 2004, 766 ff.) folgt nicht etwas anderes. Mit dieser Entscheidung hat der Senat judiziert, dass bei einer Eröffnungsentscheidung die Wirksamkeit der Entscheidung zeitlich nicht nach deren Erlass liegen darf. Dererlei Beschlüsse seien zwar wirksam, aber rechtswidrig.
Zwar gelten nach Aufhebung der Eigenverwaltung die allgemeinen Vorschriften des eröffneten Verfahrens, dies ist aber nicht - ohne weiteres - mit der Verfahrenseröffnung zu vergleichen, weshalb die Gründe der genannten Senatsentscheidung nicht entgegenstehen.
II.
Auch aus den eigenverwaltungsspezifischen Gegebenheiten ergeben sich keine Bedenken, den Wirksamkeitszeitpunkt festzusetzen.
In vorliegendem Verfahren gründet das Aufhebungsbegehren der Gemeinschuldnerin darin, dass für eine weitere Eigenverwaltung ein Bedarf nicht mehr besteht. Insbesondere sind Nachteile für die weitere Abwicklung und insbesondere für die Gläubiger durch eine Wirksamkeitsverlagerung nicht zu besorgen. Dies sieht der Sachwalter - lt. Stellungnahme in der Gläubigerversammlung am 11.01.2024 - ebenfalls so.
III.
Aus Gründen einer sauberen buchhalterischen Abgrenzung zwischen Eigenverwaltung und nachgeschalteter "normaler Insolvenzverwaltung" sowie rücksichtlich der auseinanderfallenden Verpflichtung zur Schlussrechnungslegung (bis zur Aufhebung Gemeinschuldner, anschließend Insolvenzverwalter) ist die Wirksamkeitsanordnung geboten und wie oben dargestellt den Verfahrenszwecken nicht abträglich.
504 IN 124/23
Amtsgericht Düsseldorf, 30.01.2024