Pflegeheim Baars GmbH

272 IN 278/22 b 30.06.2023 AG Braunschweig (Niedersachsen)
Register
Braunschweig, HRB 9942
Sitz
Braunschweig
Adresse
Am Lehmanger 4, 38120 Braunschweig
Nachricht
272 IN 278/22 b: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegeheim Baars GmbH, Am Lehmanger 4, 38120 Braunschweig (AG Braunschweig, HRB 9942), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Hartwig, MBA festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Braunschweig eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 47,76 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 08.05.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 572.099,92 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.
1. Antragsgemäß waren Zuschläge zu gewähren für
- die Insolvenzgeldvorfinanzierung mit 5 %
- die Sanierungsbemühungen mit 25 %.

2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 223.641,46 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.

b)
Die Regelvergütung (100%) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss beträgt 51.429,30 €.
Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 12.857,32 EUR.

c) Die Regelvergütung (100%) aus der Berechnungsgrundlage ohne Überschuss beträgt 43.984,38 €.
Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 10.996,10 EUR.

Differenz zwischen beiden Bruchteilsvergütungen beträgt 1.861,23 EUR.

d) Bei der Berechnungsmasse ohne Überschuss beträgt die Regelvergütung 51.429,30 €. Bei einem Zuschlag von 25 % würde sich die Regelverhütung um 10.996,10 € erhöhen.

Um eine Doppelvergütung gem. der Entscheidung des BGH auszuschließen sind von der Regelvergütung mit Zuschlag i.H, von 10.996,10 € 1.861,23 € abzuziehen.
Es ergibt sich ein Zuschlagsrest von 9.134,87 €.

e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 17,76 % in Betracht (9.134,87 € x 100 : 51.429,30).
III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Braunschweig, 29.06.2023

Weiterführende Aktionen

Erhalten Sie automatische Updates zu neuen Beschlüssen, speichern Sie Suchen und verwalten Sie Watchlists.

alle Features