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Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 362/23
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Volkssolidarität Barnim e. V., Schneiderstraße 19, 16225 Eberswalde,
vertreten durch den Vorstand
(Registergericht: Amtsgericht Frankfurt(Oder), VR 2153 FF)
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf Schubert, Berliner Straße 2,
15566 Schöneiche
wird auf den am 21.11.2023 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.02.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin wird angeordnet, § 270 InsO. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters ihr Vermögen zu verwalten und hierüber zu verfügen.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Kantstraße 164
10623 Berlin
wird zum Sachwalter bestellt.
Der Sachwalter hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 14.03.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Sachwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter und der Schuldnerin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Die Durchführung der Gläubigerversammlung im mündlichen Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO) beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 24. April 2024 um 11:00 Uhr.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über:
- die Person des Sachwalters, §§ 274, 270 Abs. 1, 57 InsO.
- die Beantragung der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung, § 272 InsO
- die Bestätigung des eingesetzten Gläubigerausschusses, §§ 270 Abs. 1, 68 InsO
- die Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin, §§ 270 Abs. 1, 157 InsO.
Der Termin findet statt im Gebäude des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder), Saal 301.
Vertreter von Gläubigern haben die Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin in ordnungsgemäßer Form vorzulegen.
Nimmt an der Gläubigverversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt.
Die Forderungsanmeldungen liegen ab dem 28.03.2024 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsichtnahme aus.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht.
Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen.
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt:
a) DKB Deutsche Kreditbank AG, vertreten durch Uta Rennefanz, PF 110142, 10631 Berlin,
b) Gebäudereinigung Alexander Großnick, Eichwerder Straße 66, 16225 Eberswalde,
c) Marina Jekabsons, Heinrich-Rau-Straße 37, 16227 Eberswalde.
Der Sachwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Gründe:
Mit Schreiben vom 20.11.2023, eingegangen beim Insolvenzgericht am 21.11.2023, stellte der Vorstand der Volkssolidarität Barnim e.V., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Olaf Schubert, Berliner Straße 2, 15566 Schöneiche einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO.
Die EuInsVO ist anwendbar, weil der Antragsteller Gläubiger, Dienstleister und zum Teil Arbeitnehmer im EU-Ausland hat. Der Antragsteller hat den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in Deutschland, Art. 3 Abs. 1 EulnsVO. Der satzungsgemäße Sitz befindet sich in Eberswalde. Der Geschäftssitz befindet sich unter der Anschrift Schneiderstraße 19, 16225 Eberswalde und damit in Deutschland. Die Vermutungsregel gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO greift damit ein. Darüber hinaus befindet sich der Geschäftsbetrieb auch tatsächlich unter dieser Anschrift. Von hier aus geht der Antragsteller auch der Verwaltung ihrer Interessen nach und nimmt unter dieser Anschrift am Geschäftsverkehr teil.
Es besteht zusätzlich ein Auslandsbezug außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EuInsVO. Der Antragsteller hat Dienstleister aus Drittstaaten, u. a. USA. Dies ändert aber nichts an der internationalen Zuständigkeit. Da der Antragsteller den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland, im Bezirk des Insolvenzgerichtes, hat, folgt die internationale Zuständigkeit aus § 3 Abs. 1 InsO analog.
Nach den Feststellungen des vorläufigen Sachwalters im Gutachten vom 29.01.2024 ist der Antragsteller überschuldet. Die Voraussetzungen der Anordnung der Eigenverwaltung im eröffneten Insolvenzverfahren liegen vor.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), 01. Februar 2024