Volkssolidarität Barnim e.V.

3 IN 362/23 22.12.2025 AG Frankfurt (Oder) (Brandenburg)
Register
Frankfurt (Oder), VR 2153 FF
Sitz
Eberswalde
Adresse
Schneiderstraße 19, 16225 Eberswalde
Nachricht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 362/23


BESCHLUSS


In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins

Volkssolidarität Barnim e. V.
(Registergericht: Amtsgericht Frankfurt(Oder) VR 2153 FF),
Schneiderstraße 19, 16225 Eberswalde, eingetragener Sitz: Eberswalde

wird mit Wirkung ab dem 01.01.2026 die mit Beschluss vom 01.02.2024 angeordnete Eigenverwaltung auf Antrag des Schuldners gemäß § 272 Absatz 1 Nummer 5 InsO aufgehoben.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini,
Kantstraße 164,
10623 Berlin

wird zum Insolvenzverwalter bestellt.

Dem Schuldner wird die Verfügung über sein Vermögen, das ihm zur Zeit der Aufhebung der Eigenverwaltung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den ernannten Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Inbesitznahme durchzuführen und die Geschäftsräumer des Schuldners zu betreten.

Gründe:

Mit Schreiben vom 15.12.2025 beantragte der Schuldner gemäß § 272 Absatz 1 Nummer 5 InsO die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung mit Wirkung zum 01.01.2026.

Dem Antrag war zu entsprechen, da dem Gericht bei einem Antrag des Schuldners ein Ermessen nicht zusteht (§ 272 Absatz 1 Nummer 5 InsO). Der bisherige Sachwalter hat seine Zustimmung zur Aufhebung der Eigenverwaltung und zu seiner Bestellung als Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 18.12.2025 erteilt. Um einen ordnungsgemäßen Übergang zu gewährleisten, war die Anordnung Eigenverwaltung mit Wirkung ab 01.01.2026 antragsgemäß aufzuheben.

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Frankfurt (Oder), 19. Dezember 2025

Weiterführende Aktionen

Erhalten Sie automatische Updates zu neuen Beschlüssen, speichern Sie Suchen und verwalten Sie Watchlists.

alle Features