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73 IN 18/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH + Co. KG, Allensteiner Weg 24-26, 21680 Stade (AG Tostedt, HRA 100917), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Rechtsanwalt Ralf Wollgarten, Zum Holzfeld 11, 30880 Laatzen festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stade eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
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Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
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Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
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Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
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Auslagen zuzüglich
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Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
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Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.02.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Rechtsanwalt Ralf Wollgarten, Zum Holzfeld 11, 30880 Laatzen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit, abweichend von einem Regelverfahren berücksichtigt. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurden ein Investorenprozess sowie ein M&A-Prozess im Hinblick auf die bestmögliche Verwertung der Immobilienprojekte angestoßen und beauftragt. Zugleich wurde trotz anfänglicher Masseinsuffizienz über eine zeitlich begrenzte Fortsetzung des Geschäftsbetriebes mit einem "Kernteam" entschieden, um die Immobilienprojekte in der Kombination aus Grundvermögen und bereits erfolgten Planungsleistungen und Genehmigungen bestmöglich verwerten zu können. Auf diese Weise sollte ein erheblicher Massezuwachs generiert werden bzw. wurde bereits generiert. Entsprechend wurden und werden fortlaufend Angebote zum Erwerb einzelner Immobilienprojekte intensiv erörtert und bewertet. Der Gläubigerausschuss wurde durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter intensiv in die Entscheidungen über die im Rahmen der Betriebsfortführung und der Verwertung erforderlichen Maßnahmen eingebunden.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stade, 17.09.2025