Bilora Kürbi Besitzgesellschaft mbH & Co KG

70a IN 278/25 04.02.2026 AG Köln (Nordrhein-Westfalen)
Register
Köln, HRA 20092
Sitz
Radevormwald
Adresse
Stadttor 1, 40219 Düsseldorf
Nachricht
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 278/25


In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 20092 eingetragenen Bilora Kürbi Besitzgesellschaft mbH & Co KG, Uelfe-Wuppertal-Str. 1 - 3, 42477 Radevormwald, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 20092 eingetragene Bilora Kürbi Montagetechnik GmbH, Uelfe-Wuppertal-Straße 1 - 3, 42477 Radevormwald, diese vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Uelfe-Wuppertal-Str. 1 - 3, 42477 Radevormwald, und Herrn Peter Kürbi, Ülfe-Wuppertal-Straße 1 - 3, 42477 Radevormwald,


Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Marc Oberhardt, Stadttor 1, 40219 Düsseldorf


wird eine Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren einberufen:

Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 24.02.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu den nachfolgenden Tagesordnungspunkten bei Gericht einreichen:

zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§§ 160, 161 InsO), hier:
1.
Die Insolvenzverwalterin wird dazu ermächtigt, die Grundstücke der Schuldnerin eingetragen im Grundbuch Blatt 591 des Amtsgericht Wipperfürth, lfd. Nr. 27 des Bestandsverzeichnisses auf die Gemarkung Radevormwald - Flur 21, Flurstück 368 und Flur 22, Flurstücke 428, 445, 447 und 495 - bestmöglich zu verwerten.
2.
Die Insolvenzverwalterin wird dazu ermächtigt, die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, die Annahme oder Aufnahme eines solchen Rechtsstreites abzulehnen oder beizulegen, oder zur Vermeidung solcher Rechtsstreitigkeiten einen Vergleich oder einen Schiedsvertrag abzuschließen und sich hierbei von RUNKEL Rechtsanwälte anwaltlich vertreten zu lassen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Verwalterbericht vom 07.01.2026 nebst Beschlussanträgen verwiesen.
Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1216 eingesehen werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70a IN 278/25
Amtsgericht Köln, 03.02.2026

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