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56 IN 49/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der astrapahl GmbH & Co. KG, Breite Straße 49, 21354 Bleckede (AG Lüneburg, HRA 201904), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Breite Straße 49, 21354 Bleckede, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Konauer Str. 33, 21354 Bleckede, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Boris Frhr. von dem Bussche festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 51.597,00 EUR zugrunde gelegt. Dabei wurden Vermögensgegenstände in Höhe von € einbezogen, welche mit Absonderungsrechten belastet waren, weil der vorläufige Insolvenzverwalter glaubhaft gemacht hat, dass er sich mit diesen Vermögensgegenständen in erheblichem Umfang beschäftigt hat (§ 11 Abs. 1 S. 2 InsVV). Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Daneben macht der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge nach § 10 i. V. m. § 3 Abs. 1 InsVV geltend für:
- den Mehraufwand im Rahmen der Betriebsfortführung 30 %
- den Mehraufwand auf Grund von Sanierungsbemühungen 30 %
Auf Grund der vorzeitigen Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wird ein Abschlag von 5 % angenommen und auf Grund von Überschneidungen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zuschlag insgesamt auf 40 % reduziert.
Zur Begründung der Zu- und Abschläge wird auf den Vergütungsfestsetzungsantrag Bezug genommen.
Für Zu und Abschläge sind gemäß § 10 i. V. m. § 3 InsVV die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, soweit die Umstände des vorläufigen Insolvenzverwalters mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind (Graeber/Graeber, InsVV, 4 Aufl., § 11, Rn. 115). Dabei sind die zu gewährenden Zuschläge nach dem Regelsatz der Vergütung eines Insolvenzverwalters zu gewähren (BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - IX ZB 182/04, ZInsO 2008, 1265).
Der geltend gemachten Höhe der Zuschläge und des Gesamtzuschlags kann allerdings nicht gefolgt werden.
Regelmäßig wird für ein kleines Unternehmen nach § 267 HGB bei einer Dauer der Betriebsfortführung von bis zu 3 Monaten zwischen 10 und 25 % (Graebe/Graeber, InsVV, 4 Aufl., § 11, Rn. 147, mwN) gewährt. Besondere Erschwernisse können diesen Zuschlag erhöhen. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen wurde der Betrieb noch mit einer Mitarbeiterin für ca. zwei Monate fortgeführt, so dass sich die Zuschlagsbemessung am unteren Rand der Spanne bewegen sollte. Dabei beschränkte sich die Fortführung auf die Vorbereitung des Abverkaufs des Warenbestands. Eine operative Betriebsfortführung hat nicht stattgefunden. Diese zeichnet sich durch die organisatorische Weiterführung des Betriebes aus. Dabei werden Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, laufende Geschäfte getätigt wie Einkauf, Produktion, Dienstleistungen. Dies ist bei einem Ausverkauf ohne Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit mit dem Ziel der Stilllegung nicht der Fall.
Bemühungen um eine Sanierung in Form der Übertragung gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und rechtfertigen daher einen Zuschlag (BGH, Beschl. v. 11.03.2010 - IX ZB 122/08). Der Insolvenzverwalter trägt vor, das Geschäft der Schuldnerin im Rahmen des Abverkaufs des Warenbestands an Mitbewerber angeboten zu haben.
Zuletzt ist stets die Gesamtschau entscheidend, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 -IX ZB 71/14, NZI 2016, 963). Eine schematische Festlegung rechnerischer Zu- und Abschläge für bestimmte Sachverhalte birgt die Gefahr, dass der insgesamt gewährte Zuschlag nicht die Gesamtlage berücksichtigt, sondern sich auf die Summe aus den einzelnen Zu- und Abschlägen beschränkt (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO). Dabei braucht das Insolvenzgericht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob eine Erhöhung oder Minderung gerechtfertigt erscheint (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - IX ZB 152/07, NZI 2008,544; Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006,464).
Der vorläufige Insolvenzverwalter macht in diesem Zusammenhang geltend, dass sich die geltend gemachten Zuschlagstatbestände überschneiden. Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass die durch durch die Einbeziehung der Absonderungsrechte erhöhte Grundvergütung sich auch in den Zuschlägen wiederfindet.
Gesamtbetrachtend wird daher für den Mehraufwand in Rahmen der Betriebsfortführung (Abverkauf) sowie die Sanierungsbemühungen ein Zuschlag von 25 % als angemessen erachtet.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 12.01.2026