LL Immobilien Investment GmbH & Co. KG

33 IN 46/22 20.06.2023 AG Goslar (Niedersachsen)
Register
Braunschweig, HRA 202482
Sitz
Goslar
Adresse
Petersilienstraße 26, 38640 Goslar
Nachricht
33 IN 46/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LL Immobilien Investment GmbH & Co. KG, Petersilienstraße 26, 38640 Goslar (AG Braunschweig, HRA 202482), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Petersilienstraße 26, 38640 Goslar, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Saarstraße 50, 38690 Goslar, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Tobias Hartwig -Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH), MBA. - festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Goslar eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 55 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %




EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 964.261,75 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

Zuschläge

Der vorläufige Insolvenzverwalter macht die nachstehenden Erhöhungsfaktoren geltend:

1. Immobilienverwaltung 25%
2. Einstweilige Verfügungsverfahren 10%
3. Unvollständige Buchhaltung 10%
4. Obstruktiver Geschäftsführer Geschäftsführer,
mithin insgesamt 65%, so dass mit der Grundvergütung von 25% für den vorläufigen Verwalter 90% Vergütung der des endgültigen Insolvenzverwalter beantragt sind.


Immobilienverwaltung

Für seine Tätigkeit in der Immobilienverwaltung beantragt der vorläufige Verwalter einen Erhöhungstatbestand von 25 %. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag des vorläufigen Verwalters vom 24.04.2023 (Blatt 206 ff der Akte) Bezug genommen.

Dazu führt Graeber in seiner Kommentierung Graeber / Graeberzu § 3 InsVV (Rdnr. 94 in der 4. Auflage aus:
Als Alternative zu einer Unternehmensfortführung sieht § 3 Abs. 1 Buchst. b) zweite Alternative InsVV eine Zuschlagsmöglichkeit vor, wenn der Insolvenzverwalter Häuser des Schuldners verwaltet hat und die Masse hierdurch nicht entsprechend größer geworden ist. Die Verwaltung von Häusern des Schuldners gehört wie die Verwaltung des Vermögens des Schuldners insgesamt, zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters, ist jedoch durch einen angemessenen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 Buchst. b) 2. Alternative angemessen zu vergüten.
Häuserverwaltungen werden generell nicht von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters abgedeckt.
Kernentscheidungen
BGH v. 14.07.2016 - IX ZB 31/14, DZWIR 2017, 134 = NZI 2016, 824 = ZInsO 2016, 1693
BGH v. 24.01.2008 - IX ZB 120/07, NZI 2008, 239 = ZInsO 2008, 266
Die Spannweite der Erhöhungsfaktoren liegt laut Graeber zwischen 15% und 100%, jedoch sind diese Erhöhungsfaktoren vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine angemessene Vergütung ausgeurteilt werden soll, wenn die durch die Verwaltung nur unwesentlich die Erhöhung der Masse eingetreten ist. Genau dieser Fall liegt hier nicht vor, denn es ist durch die Einbeziehung der Grundstücke in die Berechnungsmasse eine Erhöhung eingetreten.

Dennoch hält das Insolvenzgericht eine Erhöhung von 20 % für angemessen, zumal durch das ausgezeichnete Berichtswesen des vorläufigen Verwalters seine aufwändige Tätigkeit und Mühewaltung gegenüber dem Normalfall nachhaltig dokumentiert ist.


Einstweilige Verfügungsverfahren

Für seine Tätigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren macht der vorläufige Verwalter eine Erhöhung von 10 % geltend. Das Gericht schließt sich nach eigner, kritischer Prüfung dem Antrag an, auch wenn es hier zu Überschneidungen mit dem vorher bewilligten Erhöhungsfaktor kommen könnte. Dennoch liegt hier nach Ansicht des Insolvenzgerichts ein zu vergütender Mehraufwand neben der der Immobilienverwaltung vor.


Unvollständige Buchhaltung

Für seine Mehrarbeit wegen unvollständiger Buchhaltung beantragt der vorläufige Verwalter einen Erhöhungstatbestand von 10 %. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag des vorläufigen Verwalters vom 24.04.2023 (Blatt 207 f der Akte) Bezug genommen.

Dazu führt Graeber in seiner Kommentierung Graeber / Graeberzu § 3 InsVV (Rdnr. 198 in der 4. Auflage aus:

Es gehört zu den in jedem Insolvenzverfahren anfallenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, die Buchhaltung des Schuldners zu sichten und daraus erkennbare Ansprüche - in der Regel solche aus Lieferungen und Leistungen des Schuldners an Dritte, zu ermitteln und durchzusetzen.1 Eine unvollständige oder unzureichende Buchhaltung, auch Personalbuchhaltung, kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen.2 Macht ein Insolvenzverwalter hierfür eine Sondervergütung gem. § 5 geltend, kommt daneben ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 nicht in Betracht. Die Höhe des angemessenen Zuschlags für die besonderen Belastungen eines Insolvenzverwalters in Zusammenhang mit der Buchhaltung des Insolvenzschuldners kann sich an der angemessenen Vergütung nach der StBGebVO orientieren3 und sollte diese allenfalls unwesentlich übersteigen, da anderenfalls dem Insolvenzverwalter vorzuwerfen wäre, von den Möglichkeiten der Entlastung der Masse durch eine Delegation gem. § 4 Abs. 1 keinen Gebrauch gemacht zu haben.
1 Bork, ZIP 2005, 1120, 1123
2 BGH v. 23.09.2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665 = ZInsO 2005, 1159; Bork, ZIP 2005, 1120, 1123. Anders Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl. 2019, § 3 Rdnr. 83: "heute kein regelmäßiger Zuschlagsgrund mehr, sondern tagtäglicher Bestandteil der sich in Insolvenz befindlichen Schuldnerunternehmen"
3 Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 57


Gegen die Festsetzung eines moderaten Erhöhungszuschlag von 10 % sieht das Insolvenzgericht keine Bedenken.


Obstruktiver Geschäftsführer Geschäftsführer,
Dazu führt Graeber in seiner Kommentierung Graeber / Graeberzu § 3 InsVV (Rdnr. 199 in der 4. Auflage aus:
Das Verhalten des Insolvenzschuldners bzw. seines gesetzlichen Vertreters, welche gemäß § 97 InsO verpflichtet sind, an dem Verfahren mitzuwirken und den Verwalter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, kann bei einer Nichterfüllung dieser Aufgaben durch den Insolvenzschuldner zu einer besonderen, erheblichen Belastung des Insolvenzverwalters führen, welche durch einen angemessenen Zuschlag auszugleichen ist. Hierzu ist neben dem destruktiven Verhalten des Insolvenzschuldners durch den Insolvenzverwalter vorzutragen, in welchem Maße dies zu besonderen, zusätzlichen und erheblichen Belastungen geführt hat. Allein ein Hinweis auf eine Inhaftnahme des Schuldners oder eine Verweigerung einer Auskunftserteilung genügt für die Bejahung eines Zuschlags noch nicht. Dieser Zuschlagstatbestand ist jedoch nicht mit dem Argument generell abzulehnen, in faktisch jedem Verfahren wäre der Schuldner nicht oder nur sehr begrenzt informations- und unterstützungswillig.1
1 Anders Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl. 2019, § 3 Rdnr. 70

Grundsätzlich steht dem vorläufigen Verwalter eine Erhöhung seiner Vergütung zu, wenn durch das Verhalten des Geschäftsführer Geschäftsführer, wenn der Geschäftsführer Geschäftsführer, aber auch für ausreichend.


Gesamtbetrachtung

Die Höhe der möglichen Zuschläge ist rechtlich weder hinsichtlich eines einzelnen Zuschlagstatbestands als auch hinsichtlich aller in Zuschläge gemeinsam in irgendeiner Art und Weise begrenzt. Es ist daher weder rechtlich noch sachlich gerechtfertigt, gewisse Obergrenzen zu bestimmen, auch wenn, wie in diesem Fall, der vorläufige Verwalter mehr als das Dreifache gegenüber einem Verwalter erhält, der lediglich die einfache Bruchteilsvergütung von 25% der Regelvergütung eines endgültigen Verwalters gelten macht.


Nachfolgende Erhöhungen kommen daher insgesamt zu Festsetzung:

1 Immobilienverwaltung 20%
2 Einstweilige Verfügungsverfahren 10%
3 Unvollständige Buchhaltung 10%
4 Obstruktiver Geschäftsführer Geschäftsführer,
mithin insgesamt 55%, so dass mit der Grundvergütung von 25% für den vorläufigen Verwalter 80% Vergütung der des endgültigen Insolvenzverwalter beantragt sind.



I.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 98,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 28 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.







Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Goslar, 14.06.2023

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