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Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 113/25
106 IN 113/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRA 2605 eingetragenen Bernhardt & Schulte GmbH & Co. KG, Oststr. 20, 58540 Meinerzhagen, vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin, die BUS Verwaltungsgesellschaft mbH, Oststr. 20, 58540 Meinerzhagen, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Geschäftsführer, ebenda,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Philipp Brück, Lennestr. 89, 58093 Hagen
wird der Beschluss vom 01.02.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Schuldnerin
die im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRA 2605 eingetragene Bernhardt & Schulte GmbH & Co. KG, Oststr. 20, 58540 Meinerzhagen, vertreten durch ihre persönliche haftende Gesellschafterin, die BUS Verwaltungsgesellschaft mbH, Oststr. 20, 58540 Meinerzhagen, diese vertreten durch ihre jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Geschäftsführer, ebenda, ist.
Gründe:
Der Beschluss war wie geschehen aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu korrigieren.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hagen oder dem Landgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hagen, 03.02.2026
Amtsgericht