Seven, Ufuk

67h IN 46/23 03.04.2023 AG Hamburg (Hamburg)
Register
Deggendorf, HRA 3132
Sitz
Hamburg
Adresse
Bellevue 4, 22301 Hamburg
Nachricht
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 46/23

Über das Vermögen

des Herrn Ufuk Seven, geboren am 24.10.1991, Bellevue 4, 22301 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Deggendorf unter HRA3132 eingetragenen Firma CWC Seven e.K., Rotmoosweg 2, 94469 Deggendorf

werden die Verfahren 67h IN 46/23 und 67h IN 52/23 gemäß §§ 4 InsO, 147 ZPO verbunden; das erstgenannte Verfahren führt und es

Aufgrund der Anträge vom 09.12.2022 und vom 22.01.2023 wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 31.03.2023, um 12:39 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Simon Boës, Theodorstraße 42-90, 22761 Hamburg.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.05.2023 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

der 26.06.2023.

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen

- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls:
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Geltendmachung v. Anfechtungsansprüchen.
Die Gläubiger haben Gelegenheit, sich bis zum Stichtag auch hierzu gegenüber dem Gericht schriftlich zu äußern. Geht bis dahin kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers ein, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 05.06.2023 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.


67h IN 46/23
Amtsgericht Hamburg, 31.03.2023

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