Gehri Hochschwarzwälder Bauernbrotbäckerei GmbH & Co. KG Bäckerei - Konditorei

8 IN 651/23 29.01.2024 AG Freiburg im Breisgau (Baden-Württemberg)
Register
Freiburg im Breisgau, HRA 320409
Sitz
Titisee-Neustadt
Adresse
Glasbergweg 1, 79822 Titisee-Neustadt
Nachricht
8 IN 651/23

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Gehri Hochschwarzwälder Bauernbrotbäckerei GmbH & Co. KG Bäckerei - Konditorei, vertreten durch die Komplementärin Hochschwarzwälder Bauernbrotbäckerei Gehri Verwaltungs-GmbH, Glasbergweg 1, 79822 Titisee-Neustadt, diese vertreten durch die Geschäftsführer Meinert und Rombach
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 320409
- Schuldnerin -

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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 29.01.2024 um 13:00 Uhr aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Florian Schiller
Maggistraße 5, 78224 Singen
Telefon: 07731 1690590, Fax: 07731 16905999
florian.schiller@pluta.net
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
5. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 InsO (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, die
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans) bezeichneten Angelegenheiten wird nun anberaumt auf
Freitag, 16.02.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal IV, 1. OG, Holzmarkt 2, 79098 Freiburg
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Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Holzmarkt 2
79098 Freiburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.




Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 29.01.2024

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