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Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 35/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 3485 eingetragenen Heinrich Reinert Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau GmbH & Co.KG, Bahnhofstraße 48, 48734 Reken, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 5341 eingetragene Heinrich Reinert-Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Bahnhofstraße 48, 48734 Reken, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dr. Anu Maaria Puotunen-Reinert, Friedrichstraße 7, 48734 Reken,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dirk Hofschulte, Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten
wird festgestellt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 1.12.2022 eröffnet worden ist.
I.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist auf Dienstag, 10.01.2023, 10:30 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstraße 2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 101 B, bestimmt.
II.
In der berichtigten Neufassung des Eröffnungsbeschlusses vom 1.12.2022 hatte das Gericht auch bereits die einzelnen Tagesordnungspunkte für den Berichtstermin aufgeführt, insbesondere auch etwaige vorzunehmende besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO).
Soweit der Beschluss vom 1.12.2022 nochmals ausdrücklich die Zustimmung zu einzelnen vom Insolvenzverwalter abzuschließenden Verträgen aufführte, erfolgt hier eine entsprechende Ergänzung/Klarstellung.
III.
Ergänzend/klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Termin vom 10.01.2023 insoweit zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger dient und zwar über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Genehmigung zur außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen Gesellschafter/Geschäftsführer und der Ermächtigung zum Abschluss von außergerichtlichen und gerichtlichen Vergleichen darüber,
- Zustimmung zum Abschluss von Verträgen zwischen dem Insolvenzverwalter (Verkäufer) und
a)
der Firma HS Hochbau Stevens Baubetrieb GmbH (AG Essen, HRB 32247), künftig firmierend unter Reinert Bauunternehmung GmbH, gesetzlich vertr. d.d. Geschäftsführer Wolfgang Thelen, Alfredstraße 150, 45131 Essen (Käuferin) über den Erwerb des bewegliches Anlagevermögen, Warenlager, Auftragsbestand, Goodwill/Kundenstamm sowie immaterielle Vermögensgegenstände, Lizenzen, Know-how.
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gläubigerversammlung geschlossen.
b) der TIH Betriebsimmobilien GmbH, Essen (AG Essen, HRB 33203), gesetzlich vertr. d.d. Geschäftsführer Wolfgang Thelen, Alfredstraße 150, 45131 Essen (Käuferin) über den Erwerb des Grundbesitz, eingetragen beim Amtsgericht Borken, Grundbuch von Reken Blatt 6590 (notarieller Kaufvertrag vom 1.12.2022 - Notar Pesch aus Essen).
Auch dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gläubigerversammlung geschlossen.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
IV.
Im Übrigen gilt der Eröffnungsbeschluss vom 1.12.2022 in seiner berichtigten/neugefassten Form.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
77 IN 35/22
Münster, 01.12.2022