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Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 115/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 4406 eingetragenen Franz Pauli GmbH & Co. KG, Hauptstraße 24 , 59469 Ense, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragene Franz Pauli Verwaltungs-GmbH GmbH, Hauptstraße 24, 59469 Ense, diese vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Immermannwall 18, 59494 Soest,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Daniel Eckart, Lietzenburger Straße 75, 10719 Berlin
Sachwalter: Marco Kuhlmann, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Volksbank Hellweg eG, Westenhellweg 1, 59494 Soest wie folgt festgesetzt.
Vergütung x EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer x EUR
Endbetrag x EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 250 je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 250,00 EUR angemessen ist. Für 83 Stunden und 10 Minuten näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf 20.791,66 EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 302 eingesehen werden.
21 IN 115/23
Amtsgericht Arnsberg, 02.04.2024