Dieckmann Sanitär- und Heizungsbau GmbH & Co. KG

103 IN 70/23 24.11.2025 AG Hagen (Nordrhein-Westfalen)
Register
Iserlohn, HRA 5208
Sitz
Hemer
Adresse
Altenaer Str. 72, 58675 Hemer
Nachricht
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 70/23

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRA 5208 eingetragenen Dieckmann Sanitär- und Heizungsbau GmbH & Co. KG, Altenaer Str. 72, 58675 Hemer, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 9006 eingetragene Dieckmann Sanitär- und Heizungsbau Verwaltungs-GmbH GmbH, Altenaer Str. 72, 58675 Hemer, diese vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Altenaer Str. 65, 58675 Hemer,


Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Klepper und Partner, Grünstr. 16, 58095 Hagen

wird nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

103 IN 70/23
Amtsgericht Hagen, 21.11.2025

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