Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG

8 IN 108/23 02.06.2023 AG Offenbach am Main (Hessen)
Register
Offenbach am Main, HRA 5893
Sitz
Offenbach am Main
Adresse
Otto-Scheugenpflug-Straße 2, 63073 Offenbach am Main
Nachricht
Amtsgericht Offenbach am Main
01.06.2023
- Insolvenzgericht -
8 IN 108/23


In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG, Otto-Scheugenpflug-Straße 2, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRA 5893),
vertreten durch:
Alfred Clouth Lackfabrik Gechäftsführungs-GmbH, Otto-Scheugenpflug-Straße 2, 63073 Offenbach am Main, (AG Offenbach am Main, HRB 10404, persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1. Constantin Alfred Clouth, (Geschäftsführer),
2. Alexander Friedrich Eisenacher, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Holger Lessing, c/o Lessing Rechtsanwälte, Schöne Aussicht 6, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe,

wird heute um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:

Rechtsanwältin Petra Heidenfelder, c/o Schneider, Geiwitz & Partner, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069-6897476-12, Fax: 069-6897476-20.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.

Der vorläufige Gläubigerausschuss wird beibehalten.
Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

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