Nachricht
3 e IN 369/22 Ft
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Robert Krischer Transporte GmbH & Co. KG, Oggersheimer Straße 24, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61645),
vertreten durch:
1. Robert Krischer Verwaltungs GmbH, Oggersheimer Straße 24, 67227 Frankenthal (Pfalz), (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Sabine Krischer-Wegmann, ebenda, (Geschäftsführerin),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterin zu 1.1.:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Kanzlei Roth Klein & PartG mbB, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim,
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Karl-Heinrich Lorenz,
Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim
- vorläufiger Sachwalter und Sachverständiger -
wird heute, am
Mittwoch, 01.02.2023 um 10:23 Uhr
das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet.
Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Karl-Heinrich Lorenz,
Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim
Es wird Eigenverwaltung der Antragstellerin angeordnet.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Antragstellerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.
Hinweis: Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihr verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO).
Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO sind gemäß § 270f Abs. 2 S. 1 InsO bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden.
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts der Schuldner in über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
* die Person des Sachverwalters (§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 57 InsO)
* die Einsetzung/ Besetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 270 Abs. 1 S.2, 69 InsO) und
* ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
* Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 284 I InsO)
* Antrag auf Anordnung des Insolvenzgerichts, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachverwalters wirksam sind (§ 277 Abs. 1 InsO)
* Zwischenrechnungslegung der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerversammlung (§§ 281 Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO),
* Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§§ 270 Abs. 1 S.2, 149 InsO),
* Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§§ 270 Abs. 1 S.2, 157 InsO),
* Zustimmung zu besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§§ 276, 160 Abs. 2 InsO); insbesondere:
* Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin
* Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
* Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand
* Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll
* Veräußerung eines Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte
* Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde
* Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erblichem Streitwert, Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 270 Abs. 1 S.2, 162, 163 InsO).
* Anträge hinsichtlich der Aufhebung der Eigenverwaltung § 272 InsO,
* die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 278, 100, 101 InsO).
wird bestimmt auf
Dienstag, den 28.03.2023, 10:00 Uhr, Sitzungssaal VII,
im Amtsgerichtsgebäude
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 21.02.2023 bei dem Sachwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach §§ 276, 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Die Tabelle mit Forderungsanmeldungen liegt ab dem 09.03.2023 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen - Zimmer 316 - aus.
Gründe:
Die Antragstellerin ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Karl-Heinrich Lorenz vom 25.01.2023. Die Antragstellerin kann ihre fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von nicht weniger als 1.200.000 € nicht in bis zu drei Wochen auf nicht weniger als zehn Prozent tilgen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva in Höhe von nicht mehr als 328.400 € vorhanden. Das Verfahren war zu eröffnen, da die Verfahrenskosten in Höhe von nicht mehr als 70.000 € durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als 328.400 € gedeckt sind.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Antragstellerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Antragstellerin hat in der dem Gutachten beigefügten Anlage bereits erklärt, dass sie das Gutachten zur Kenntnis genommen hat und den dortigen Ausführungen nichts hinzuzufügen ist, so dass sich die weitere Gewährung rechtlichen Gehörs erübrigt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Antragstellerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x/x
Richter am Amtsgericht / Rechtspflegerin