Bürgers Biogas GmbH & Co.KG

19 IN 35/21 03.04.2023 AG Mönchengladbach (Nordrhein-Westfalen)
Register
Mönchengladbach, HRA 6632
Sitz
Mönchengladbach
Adresse
Hardter Straße 745, 41179 Mönchengladbach
Nachricht
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 19 IN 35/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 6632 eingetragenen Bürgers Biogas GmbH & Co. KG, Hardter Straße 745, 41179 Mönchengladbach, vertreten durch die im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 13962 eingetragene Bürgers Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Hardter Straße 745, 41179 Mönchengladbach



sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden.
Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 Insolvenzordnung).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 % vom Hundert der Staffelvergütung des §§ 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV). Das Gericht hat vorliegende Vergütungsberechnung eine Masse von 48.267,71 € zugrundegelegt. Festgesetzt wurden 25 % der Regelvergütung.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist eine Erhöhung des Regelsatzes auf 160 % gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach den §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach den §§ 10, 8 Abs. 3 ins VV ein vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gemäß § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. wird der Beschwerde Wert von 200 € nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Änderung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstraße 155,4 1061 Mönchengladbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch die Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Sie soll begründet werden.


19 IN 35/21
Amtsgericht Mönchengladbach, 31.03.2023

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