sb-express GmbH & Co. KG

1 IN 85/23 19.12.2025 AG Villingen-Schwenningen (Baden-Württemberg)
Register
Freiburg im Breisgau, HRA 700445
Sitz
Villingen-Schwenningen
Adresse
Siederstraße 53, 78054 Villingen-Schwenningen
Nachricht
1 IN 85/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

sb-express GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin sb-express Verwaltungs-GmbH, Siederstraße 53, 78054 Villingen-Schwenningen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 700445
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schrade & Partner, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg, Gz.: 020033-23/217/BB/FR
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich, Max-Planck-Straße 11, 78052 Villingen-Schwenningen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 09.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.138.905,04 EUR auszugehen.
Es sind folgende Zuschläge zu berücksichtigen:
Erhöhungstatbestand Betriebsfortführung 24,8 %
Der Geschäftsbetrieb wurde ca. 1 1/2 Monate mit 77 Mitarbeitern fortgeführt. Es fanden zwei Betriebsversammlungen statt. Es musste u.a. Versicherungsschutz trotz offener Posten sichergestellt und Versorgungsträger und Kunden informiert werden.
Hinsichtlich der Vergleichsberechnung wird auf den Antrag des vorl. Verwalters Bezug genommen.
Erhöhungstatbestand Insolvenzgeldvorfinanzierung 20 %
Für die Durchführung der Vorfinanzierung für 77 Mitarbeiter musste zunächst die Zustimmung der zuständigen Bundesagentur für Arbeit eingeholt, sowie entsprechende Vorfinanzierungskreditverträge abgeschlossen werden.
Erhöhungstatbestand Sanierung 25 %
Kontakt mit mehreren potenziellen Kaufinteressenten nebst Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen. Schlussendlich fanden mehrere Termine für Vertragsverhandlungen statt.
Erhöhungstatbestand ungeordnete Buchführung 15 %
Die Schuldnerin verfügte nicht über eine funktionstüchtige Buchführung. Das Belegwesen war unvollständig und unübersichtlich.
Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung im Antrag des vorläufigen Verwalters Bezug genommen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Weiterhin war gem. § 8 Abs. 3 InsVV eine Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Schuldnerin wurde angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.


Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 18.12.2025

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