GoGaS Goch GmbH & Co. KG

255 IN 66/22 28.12.2022 AG Dortmund (Nordrhein-Westfalen)
Register
Dortmund, HRA 8010
Sitz
Dortmund
Adresse
Zum Ihnedieck 18, 44265 Dortmund
Geschäftszweig
Heizung- und Klimatechnik und Anlagenbau
Nachricht
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 66/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRA 8010 eingetragenen GoGaS Goch GmbH & Co. KG, Zum Ihnedieck 18, 44265 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 2307 eingetragene GoGaS Goch Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH, Zum Ihnedieck 18, 44265 Dortmund, diese vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Pottenkamp 24, 44267 Dortmund,



wird auf gesonderten Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Wolfgang Piroth, Phoenixseestraße 24, 44263 Dortmund diesem gestattet den nachfolgend festgesetzten Auslagenbetrag der Masse zu entnehmen:

Auslagen, die der Versicherungssteuer von 19 % unterliegen -,--
zuzüglich 19 % Versicherungssteuer von -,-- -,--
Endbetrag -,--

Der Betrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 31.08.2022 bis zum 30.11.2022 ausgeübt; seit dem 01.12.2022 ist dieser zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Er hat gem. § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV Anspruch auf gesonderte Erstattung von Auslagen für eine angemessene zusätzliche Versicherung, wenn die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden ist.
Wie sich aus dem Antrag vom 02.12.2022 ergibt ist der vorhandene allgemeine Versicherungsschutz des (vorläufigen) Verwalters nicht ausreichend, um für die Gläubiger im vorliegenden Verfahren einen hinreichenden Schutz abzubilden. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein solches bei dem sich bereits der vorläufige Verwalter mit erheblichen Vemögenswerten und der Betriebsfortführung auseinandersetzen musste. Auch die Tatsache, dass gem. § 22a InsO ein Pflichtausschuss zu bestellen war belegt, dass es sich vorliegend um ein entsprechend besonderes Verfahren handelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Antrag vom 02.12.2022 verwiesen.


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.106 eingesehen werden.


255 IN 66/22
Amtsgericht Dortmund, 23.12.2022

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