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28 IN 51/22
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In dem Restschuldbefreiungsverfahren d.
David Steineke, geboren am 31.03.1989, Klein Floyen 7, 24616 Brokstedt
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachim Beuck, Friedenstraße 7, 25335 Elmshorn, Gz.: 1852/22 JB/sd
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Beschluss:
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1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern und dem Treuhänder wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 12.03.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. §§ 296 bis 298 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
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Amtsgericht Itzehoe - Insolvenzgericht - 12.02.2026