Nachricht
60 IN 121/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VIZAVY GmbH, Frankfurter Straße 1a, 61231 Bad Nauheim (AG Friedberg (Hessen), HRB 10087), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Lessingweg 5, 61194 Niddatal, (Geschäftsführer Geschäftsführer, vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Am Bergfeld 107, 21335 Lüneburg, (Geschäftsführer Geschäftsführer, vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Hauptstraße 16, 35519 Rockenberg, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Markus Walter festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 110 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsätzen vom 04.03./30.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird gem. § 11 Abs. 1 InsVV eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.962.337,75 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Zuschläge für die Kernbereiche Arbeitnehmerangelegenheiten mit einer großen Anzahl an Arbeitnehmern einschließlich Insolvenzgeldvorfinanzierung, Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen waren insgesamt und nach den nachvollziehbaren Darstellungen des Insolvenzverwalters in seinen Schriftsätzen vom 04.03.2025 und 30.10.2025 in Höhe von 1,1 auf die Bruchteilsregelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu gewähren.
Ein Zuschlag für die umfassenden Bemühungen um eine Unternehmenssanierung war dabei zuzubilligen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts Friedberg (Hessen) vom 02.10.2023 zusätzlich beauftragt, der Frage einer Unternehmensfortführung nachzugehen (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2 InsO). Im Rahmen dieser Prüfung war es bereits dem vorläufigen Insolvenzverwalter gestattet, Sanierungen in die Wege zu leiten (Vgl. MüKoInsO/Schildt InsO § 22 Rn. 141).
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 08.12.2025