SU-MA Bau GmbH

9 IN 57/23 14.11.2025 AG Darmstadt (Hessen)
Register
Darmstadt, HRB 101581
Sitz
Riedstadt
Adresse
Starkenburger Straße 20, 64560 Riedstadt
Nachricht
9 IN 57/23: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SU-MA Bau GmbH, Starkenburger Straße 20, 64560 Riedstadt (AG Darmstadt, HRB 101581), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Am Hanfgraben 9a, 64560 Riedstadt, (Geschäftsführer Geschäftsführer,
wurde das Verfahren gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt.

Dieser Beschluss wird wirksam, sobald nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) zwei weitere Tage verstrichen sind (§§ 9, 4 InsO, 222 ZPO).
Mit diesem Zeitpunkt erhält die Schuldnerin das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

Die Nachtragsverteilung wird bezüglich etwaiger Quotenausschüttungen aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Siyar Barcin (AG Darmstadt, Az. 9 IK 953/24) vorbehalten, § 203 InsO. Insoweit bleibt der Insolvenzbeschlag bestehen.

G r ü n d e :

Nach Eröffnung des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken.

Die Gläubiger und der Insolvenzverwalter wurden gehört.

Ein Vorschuss auf die weiteren Kosten des Insolvenzverfahrens wurde nicht
geleistet.

Das Verfahren war daher gemäß § 207 InsO einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von jedem Insolvenzgläubiger und der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.


Amtsgericht Darmstadt, 13.11.2025

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