WELL Logistik GmbH

9 IN 24/23 25.11.2025 AG Darmstadt (Hessen)
Register
Darmstadt, HRB 102214
Sitz
Mörfelden-Walldorf
Adresse
Farmstraße 118, 64546 Mörfelden-Walldorf
Nachricht
9 IN 24/23: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des WELL Logistik GmbH, Farmstraße 118, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 102214), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Auestraße 62, 63128 Dietzenbach, (Geschäftsführer Geschäftsführer,
wurde das Verfahren gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt.

Dieser Beschluss wird wirksam, sobald nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) zwei weitere Tage verstrichen sind (§§ 9, 4 InsO, 222 ZPO).
Mit diesem Zeitpunkt erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

G r ü n d e :

Nach Eröffnung des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken.

Die Gläubiger, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger wurden gehört.

Ein Vorschuss auf die weiteren Kosten des Insolvenzverfahrens wurde nicht
geleistet.

Das Verfahren war daher gemäß § 207 InsO einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von jedem Insolvenzgläubiger und dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.


Amtsgericht Darmstadt, 25.11.2025

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