Nachricht
810 IN 1947/25 N-33-: In dem Insolvenzverfahren Noratis Wohnen GmbH, Hauptstraße 129, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 102252),
vertreten durch:
Kim Niklas Andersson, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren Noratis Wohnen GmbH
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, White & Case Insolvenz GbR, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 36 50 69 98 0, Fax: 069/ 36 50 6998 5555, E-Mail: akleinschmidt@whitecase.com.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung beibehalten.
Dieser besteht aus den folgenden Mitgliedern:
- Taunus Sparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, Ludwig-Erhard-Anlage 6 - 7, 61352 Bad Homburg vor der Höhe, Verfahrensbevollmächtigter: Dr. Hans Konrad Schenk, c/o GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berliner Str. 44, 60311 Frankfurt am Main,
- Immobilienmakler Sven Josten, Wachtelstraße 44, 46282 Dorsten,
- AP Asset Management GmbH, Taunusanlage 9-10, 60329 Frankfurt am Main, vertreten durch ihren Geschäftsführer Insolvenzverfahren Noratis Wohnen GmbH
Der Antrag, die Eigenverwaltung anzuordnen, wurde von der Schuldnerin zurückgenommen.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 23.03.2026