YONA Group GmbH

70k IN 22/24 18.11.2025 AG Köln (Nordrhein-Westfalen)
Register
Köln, HRB 104631
Sitz
Hürth
Adresse
Kalscheurener Strasse 19, 50354 Hürth
Geschäftszweig
die Durchfuhrung von IT-Dienstleistungen und das Angebot von Augmented Reality Anwendungen
Nachricht
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 22/24


Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 104631 eingetragenen YONA Group GmbH, Kalscheurener Strasse 19, 50354 Hürth, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Vogelsanger Weg 48, 50354 Hürth und Herrn Aaron von Lüpke, Steinbergerstraße 26, 50733 Köln und Herrn Mel Richter, Herderstrasse 67, 50931 Köln


Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Bartosz Zdanowicz, Goltsteinstraße 14, 40211 Düsseldorf

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Andreas Amelung, Wankelstr. 9, 50996 Köln

wird heute, am 13.11.2025, um 14:05 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Hinsichtlich noch zu erwartender Steuererstattung von Körperschaftssteuer aus 2024 . wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Köln schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
70k IN 22/24
Amtsgericht Köln, 13.11.2025

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