Gida Markt GmbH

810 IN 794/22 G-5-9 08.02.2023 AG Frankfurt am Main (Hessen)
Register
Frankfurt am Main, HRB 108925
Sitz
Frankfurt am Main
Adresse
Nachricht
810 IN 794/22 G-5-9 - Am 01.02.2023 um 10:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren Gida Markt GmbH, Waldschulstraße 65, 65933 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 108925),
vertreten durch:
Yildiz Özkan, (Geschäftsführerin), eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/913092-0, Fax: 069/913092-30, E-Mail: frankfurt@hww.eu, Internet: www.hww.eu
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)bis 14.03.2023 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.
b) Der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an die Insolvenzverwalterin zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht findet am Dienstag, 25.04.2023, 10:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt statt:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
* zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 07.02.2023

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