creditshelf Aktiengesellschaft

810 IN 148/24 C-1-8 18.02.2026 AG Frankfurt am Main (Hessen)
Register
Frankfurt am Main, HRB 112087
Sitz
Frankfurt am Main
Adresse
Mainzer Landstraße 33 a, 60329 Frankfurt am Main
Geschäftszweig
A) die Vermittlung von Darlehensverträgen, b) die Vermittlung von Anlegern zu deutschen Kreditinstituten oder Versicherungsgesellschaften, c) die Beratung und Analyse von Unternehmen, d) die Entwicklung von Informationstechnologien zur Gewinnung wirtschaf
Nachricht
810 IN 148/24 C-1-8 In dem Insolvenzverfahren creditshelf Aktiengesellschaft, Mainzer Landstraße 33 a, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 112087),
vertreten durch:
1. Dr. Tim Thabe, (Vorstand),
2. Dr. Daniel Bartsch, (Vorstand), wird für das Mitglied des Gläubigerausschusses

XXX

die Vergütung wie folgt festgesetzt:


Vergütung EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX

Der darüberhinausgehende Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.


Gründe:

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, § 73 Abs. 1 InsO. Dabei bestimmt sich die Höhe der Vergütung regelmäßig nach dem Zeitaufwand der einzelnen Mitglieder des Ausschusses, wobei besondere Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden.
§ 17 InsVV geht dabei von einem regelmäßigen Höchstsatz in der vom Gesetzgeber favorisierten Stundenweisen Abrechnung aus. Die in vorgenannter Vorschrift genannten Höchstbeträge sind allerdings auch in der neuen Fassung der Insolvenzordnung derart gering, dass im Rahmen der Einzelfallentscheidung für jedes Verfahren der angemessene Stundensatz ermittelt werden muss.

Zumal nur bei Garantie einer angemessenen Vergütung die Verfahren mit den geeigneten qualifizierten Mitgliedern besetzt werden können, die ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen zugunsten des Verfahrens und der Gläubigergemeinschaft einbringen. Aufgrund des weit überdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwands, Haftungsrisikos sowie der erheblichen Sachkenntnis der einzelnen Mitglieder ist ein Stundensatz von EUR XXX angemessen. In diesem Zusammenhang fand eine Abwägung zwischen Intensität der Tätigkeit des Mitgliedes hier im konkreten Verfahren und der beruflichen Qualifikation, spezielle insolvenzrechtliche Fachkenntnisse oder vergleichbare Erfahrungen in Insolvenz- und Sanierungsverfahren und aber auch im Hinblick auf die bereits in diesem Verfahren festgesetzte Stundensätze der weiteren Mitglieder satt. Der festgesetzte Stundensatz wird in diesem Hinblick für angemessen und ausreichend erachtet. Für eine weitere Erhöhung des Stundensatzes sah das hiesige Gericht keinen Raum.

Die Mitwirkung der Mitglieder an dem Verfahren sowie der zeitliche Aufwand sind ausreichend diskutiert und dargelegt worden.


Rechtsmittelbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde-bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht oder Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 12.02.2026

Weiterführende Aktionen

Erhalten Sie automatische Updates zu neuen Beschlüssen, speichern Sie Suchen und verwalten Sie Watchlists.

alle Features