Nachricht
1508 IN 3142/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IN 3142/22 Abwicklungsgesellschaft AG (vorm. BASIC Aktiengesellschaft Lebensmittelhandel AG), c/o WELLENSIEK Rechtsanwälte PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München, vertreten durch den Vorstand Insolvenzverfahren BASIC Aktiengesellschaft Lebensmittelhandel
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 116679
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München
|
Die von der Schuldnerin an den Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, zu zahlende Vergütung nebst Auslagenersatz und Umsatzsteuer wird wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 29.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 145 %.
Nach §§ 3 Abs. 1, 10 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn der Sachwalter über die gesetzliche Aufgabenerfüllung hinaus mit höchstpersönlich wahrzunehmenden Aufgaben betraut wird, die quantitativ oder qualitativ erheblich über den gesetzlichen geregelten Fall der Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung zwischen Schuldner und Sachwalter hinausgehen und ihn auch entsprechend in erheblich überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch genommen haben, vgl. BGH 21.7.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 56, NZI 2016, 796 = ZInsO 2016, 1637. Zu berücksichtigen ist, dass in ab dem 01.01.2021 anhängigen Eigenverwaltungsverfahren der Schuldner durch professionelle Berater vorbereitet und begleitet wird. Potenzielle Zuschläge müssen insgesamt aufgrund der bloßen Überwachungsaufgabe generell deutlich geringer angesetzt werden als im Regelinsolvenzverfahren (BGH 22.9.2016 - IX ZB 71/14 Rn. 61, NZI 2016, 963 = ZInsO 2016, 2077; BGH 21.7.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 81, NZI 2016, 794 = ZInsO 2016, 1637); Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 12a Rn. 49. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist. Dieser Fall ist im vorliegenden Verfahren wie folgt gegeben: Der Sachwalter macht für die Überwachung der Betriebsfortführung und der Kassenführung einen Zuschlag in Höhe von 35 % geltend. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde bis zum Vollzug des Insolvenzplans über 8 Monate im Rahmen der Eigenverwaltung fortgeführt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Betriebsfortführung grundsätzlich einen Zuschlag begründen (BGH 21.7.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 66, NZI 2016, 796 = ZInsO 2016, 1637; Zimmer § 12 Rn. 61). Voraussetzung ist, dass dem Sachwalter durch die Überwachung der Betriebsfortführung tatsächlich ein Mehraufwand entstanden ist und dass die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund der Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurückbleibt, der dem Sachwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde. Dem Sachwalter obliegt gemäß § 274 Abs. 2 InsO die Pflicht, die Betriebsfortführung zu überwachen.
Im Rahmen der Betriebsfortführung wurde der Sachwalter in alle relevanten Vorgänge eingebunden und alle wesentlichen Entscheidungen wurden mit ihm abgestimmt. Durch den Sachwalter wurden hierbei umfangreiche Tätigkeiten insbesondere im Bereich der Liquiditätsplanung, Überwachung der Kassenführung sowie Zustimmung für größere Bestellungen ausgeübt. Durch ein eng abgestimmtes Informations- und Freigabeverfahren im Zahlungsprozess entstand zusätzliche Arbeit mit erhöhtem Haftungsrisiko. Aufgrund der Größe des schuldnerischen Geschäftsbetriebs und der Umsatzzahlen wurde ein gesondertes Kontrollsystem installiert, welches einen großen Aufwand verursachte. Obgleich die Kassenführungsbefugnis bei der Schuldnerin verblieben ist, kam der für die Überwachung betriebene Aufwand demjenigen wie bei einer Übernahme gleich. Das Gericht hält einen Zuschlag von 35 % für angemessen, zumal sich die Betriebsfortführung im vorliegenden Fall nicht masseerhöhend ausgewirkt hat.
Daneben macht der Sachwalter für Maßnahmen im Zusammenhang mit Arbeitnehmerangelegenheiten einen Zuschlag von 10 % geltend. Die Übernahme arbeitsrechtlicher Sonderaufgaben sind grundsätzlich nicht zuschlagsfähig, können jedoch im Rahmen eines Sanierungsprozesses oder Insolvenzplans als zuschlagsfähig betrachtet werden. Aufgrund des zerrütteten Vertrauensverhältnisses zwischen den Betriebsräten und dem Vorstand der Schuldnerin war der Sachwalter sehr eng in die Kommunikation mit dem Betriebsrat und dessen anwaltlichen Vertreter eingebunden. So fungierte der Sachwalter als neutrale und gerichtlich eingesetzte Instanz für Gespräche zur Ermöglichung und Förderung des Sanierungsprozesses.
Ferner wird für die Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten ein Zuschlag von 10 % geltend gemacht. Grds. obliegt deren Überprüfung der Schuldnerin, dennoch ist der Verwalter verpflichtet, die insolvenzrechtliche Ordnungsmäßigkeit der Ablösezahlungen zu überprüfen. Ein zusätzlicher Zuschlag bei der Behandlung von Aus- und Absonderungsrechten ist zuzulassen, wenn wie vorliegend besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art wie z.B. schwierige Rechtsverhältnisse aufgrund besonderer Konstruktionen von Eigentumsvorbehaltsrechten u.ä. gegeben sind, vgl. Graeber|Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2026 Rn. 163.
Für die aktive Mitwirkung im Investorenprozess und bei der Erstellung eines Insolvenzplanes sowie der Prüfung eines von Schuldnerseite erstellten Insolvenzplanes wird ein Zuschlag in Höhe von 45 % geltend gemacht. Der Sachwalter war in vielen Vorgängen und Gesprächen in verfahrensleitender Überwachungsfunktion eng eingebunden. Auch in den sonstigen Überleitungstätigkeiten für den Geschäftsbetrieb auf die Übernehmerin einschließlich der Gewerbeabmeldung für die Schuldnerin wirkte er beratend und aktiv mit. Der Mehraufwand ist glaubhaft dargelegt und erschließt sich sowohl aus dem Vergütungsantrag als auch den im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen.
Die weiteren Zuschläge für die komplexe Konzernstruktur in Höhe von 15 %,die Bearbeitung rechtlich komplexer Sachverhalte und Prüfung von Aktionärsstreitigkeiten in Höhe von 10 %,die intensive Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss in Höhe von 5 % und die aufwendige Prüfung der über 700 Forderungsanmeldungen in Höhe von 15 % sind gleichsam schlüssig und aufgrund des begründeten, zum Normalfall abweichenden Mehraufwandes der Höhe nach auch angemessen. Insbesondere handelt es sich um in Rechtsprechung und Literatur anerkannte Zuschlagstatbestände. Bei der Schuldnerin als eine mittelgroße Kapitalgesellschaft ist die erhöhte Arbeitsbelastung nachvollziehbar dargelegt.
Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 10 % aufgrund etwaiger Überschneidungen wurde in der Gesamtbetrachtung die Gewährung eines Zuschlags von 135 % auf die Regelvergütung beantragt, welchem unter Berücksichtigung einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung zuzustimmen ist. Vorliegend wird in diesem Sinne ein Gesamtzuschlag von 135 % auf die Regelvergütung als gerechtfertigt erachtet. Daneben wird auf die ausführliche Begründung im Antrag vom 29.01.2026 Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.03.2026