Nachricht
66 IN 157/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GFR Entsorgung GmbH, Siebenstücken 10, 24558 Henstedt-Ulzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 11957 KI
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Carsten Krage, Wall 55, 24103 Kiel, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Verwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 92.149,59 EUR auszugehen (hierin enthalten ist ein Betriebsfortführungsüberschuss in Höhe von 48.305,00 EUR).
Die Regelvergütung eines fiktiven Insolvenzverwalters beläuft sich gem. § 2 Abs. 1 InsVV hiernach auf BETRAG EUR, diejenige des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 InsVV auf BETRAG EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat hierauf Zuschläge beantragt. Es sind vorliegend auch Zuschläge festzusetzen, allerdings nicht in der beantragten Höhe.
Beantragt ist ein außergewöhnlich hoher Zuschlag für die Betriebsfortführung sowie ein Zuschlag für die Sanierungsbemühungen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat außerdem Abschläge wegen der Delegation im Rahmen des M&A-Prozesses sowie einen hohen Abschlag wegen Synergieeffekten im Zusammenhang mit dem parallelen Insolvenzverfahren 66 IN 156/23 vorgenommen. Das Gericht nimmt die Zuschlagsbewertung davon abweichend wie im Folgenden dargestellt vor. Dabei erfolgt eine Kürzung des Betriebsfortführungszuschlags einerseits sowie eine deutliche Verringerung des Abschlags andererseits.
Für die Betriebsfortführung ist ein Zuschlag zu gewähren, § 3 Abs. 1 b InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 169 %. Diesen lehnt er an an eine Stundensatzberechnung, die allerdings von der gesetzlichen Vergütungsgrundlage (InsVV) nicht gedeckt ist. Es ist insbesondere nicht gesetzlich geregelt, welcher Stundensatz bei einer solchen Betrachtung anzusetzen wäre. Diesem Ansatz kann daher nicht gefolgt werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den schuldnerischen Betrieb mit 12 Mitarbeitern für knapp drei Monate fortgeführt. Bei dem schuldnerischen Betrieb handelt es sich nach handelsrechtlicher Definition um ein kleines Unternehmen. Der Zahlungsverkehr wurde übernommen, die im Rahmen einer insolvenzbedingten Betriebsfortführung üblichen Abläufe und Prozesse wurden abgeklärt und etabliert sowie Kontakt mit den Lieferanten aufgenommen.
Eine Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde mit Unterstützung eines externen Dienstleisters initiiert und begleitet. Die Beschäftigten wurden diesbezüglich in mehreren Betriebsversammlungen informiert und auf dem Laufenden gehalten. Es waren darüber hinaus die üblicherweise mit einer Betriebsfortführung einhergehenden Nachfragen von Mitarbeitern zu beantworten.
Nach einer von den Mitarbeitern der Schuldnerin durchgeführten Inventur waren die bei einer Betriebsfortführung nicht unüblichen Absonderungsrechte von Lieferanten und Speditionsunternehmen zu sichten. Vereinzelt waren diese Rechte auch schon formell anzuerkennen bzw. zu bedienen, damit das Absonderungsgut für die Betriebsfortführung eingesetzt werden konnte. Auch wegen eines Absonderungsrechts am Grundvermögen der Schuldnerin war mit der Berechtigten Kontakt aufzunehmen und Verwertungsmöglichkeiten zu besprechen.
Das Verfahren war auch in Bezug auf Pressemitteilungen zu begleiten. Unter Einschaltung einer professionellen Presseagentur wurden abgestimmte Mitteilungen publiziert.
Die im Rahmen jeder Betriebsfortführung nötige Liquiditätsplanung wurde unter Einschaltung eines externen Dienstleisters begleitet und geprüft.
Auch Aufgaben im Bereich der Buchführung und Lohnbuchführung wurden auf externe Dienstleister delegiert. Die insolvenzrechtliche Buchführung zählt für das vorläufige Verfahren 272 Buchungen (Buchungskonten 1000 und 1200). Bei 60 Wochentagen innerhalb der vorläufigen Insolvenzverwaltung ergibt das etwa 4-5 Buchungen pro Arbeitstag. Das ist ein überschaubarer Aufwand.
Im Durchschnitt bewegen sich Zuschläge betreffend die Betriebsfortführung bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter zwischen 10-30 %. Da vorliegend nicht wenige Gespräche mit Mitarbeitern, Geschäftsführung, Lieferanten und Beteiligten zu führen waren (der vorläufige Insolvenzverwalter geht von wöchentlich mindesten 10 Stunden Arbeit bzgl. der Betriebsfortführung aus) kann vorliegend auch noch ein über dem Durchschnitt liegender Zuschlag anerkannt werden. Diesen bemisst das Gericht hier allerdings nur mit 50 % (das entspricht hier BETRAG EUR).
Die zur Vermeidung doppelter Vergütung nötige Vergleichsberechnung hatte der vorläufige Insolvenzverwalter vorgenommen. Sie war basierend auf den in seinem Antrag zugrunde gelegten Zahlen folgerichtig. Der sich aus der Berücksichtigung des Betriebsfortführungsüberschusses ergebende Vergütungsvorteil führt zu einer Erhöhung der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters um BETRAG EUR. Mithin ist noch ein Ausgleichszuschlag in Höhe von BETRAG EUR anzusetzen, was in etwa 41,5 % Zuschlag ausmacht (zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgerundet).
Der vom vorläufigen Insolvenzverwalter für die Sanierungsbemühungen angesetzte Zuschlag von 40 % ist nicht zu beanstanden. Er hat insbesondere einen Abschlag wegen des schon im Vorwege von der Schuldnerin beauftragten M&A-Beratungsunternehmens in Höhe von 10 % veranschlagt, sodass unterm Strich ein Zuschlag in Höhe von 30 % verbleibt. In dieser Höhe kann der Zuschlag hier berücksichtigt werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte Gespräche mit zwei potenziellen Interessenten über eine Übernahme geführt, mit einem der beiden auch eine Besichtigung des Betriebs begleitet. Es war mangels weiterer nicht abgesprungener Interessenten noch eine Wertkorrektur vorzunehmen. Letztlich konnten aber die entsprechenden Verträge unterzeichnet werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte wegen Synergieeffekten im Zusammenhang mit der Bearbeitung des parallelen Insolvenzverfahrens 66 IN 156/23 noch einen weiteren Abschlag von 50 % angesetzt. Insb. im Bereich der Pressearbeit und des M&A-Prozesses waren gleichlaufendes Vorgehen und gleiche Zielrichtungen angezeigt. Wegen der hier vom Gericht entfalteten, etwas anderen Herangehensweise an die Bestimmung der Vergütungshöhe, insbesondere die starke Kürzung des Betriebsfortführungszuschlags, muss dieser Synergieabschlag nicht mehr in der angesetzten Höhe Einzug finden. Er kann deutlich reduziert werden. Das Gericht bemisst ihn hier nur noch mit 10 %.
Es ergeben sich nach der so vorgenommenen Gesamtschau Zuschläge von 61,5 %, die hier festzusetzen sind.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Da vorliegend die 15 % Grenze ausschlaggebend ist, war eine Kürzung des Antrags auch an dieser Stelle angezeigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Norderstedt
Rathausallee 80
22846 Norderstedt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Norderstedt
Rathausallee 80
22846 Norderstedt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Norderstedt - Insolvenzgericht - 18.12.2025