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8 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter Dienst Neuer Hof Otti Baumann GmbH, Ahornstraße 6 - 8, 37431 Bad Lauterberg im Harz (AG Göttingen, HRB 120485), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Ahornweg 6 - 8, 37431 Bad Lauterberg im Harz, (Geschäftsführer Geschäftsführer, 2. Enrico Violi-Baumann, Heikenbergstraße 48, 37431 Bad Lauterberg im Harz, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osterode am Harz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 45 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.11.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
Den Beteiligten wurde rechtliches Gehör gewährt. Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 64.041,19 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Als Zuschlagsfaktor gem. § 3 InsVV wurde zum einen die Betriebsfortführung (§ 3 Abs.1 b InsVV) in Höhe von 25% geltend gemacht. Zum anderen wurde für die Nachfolgelösung ein Zuschlag in Höhe von 20 % in Ansatz gebracht, sodass insgesamt ein Zuschlagsfaktor von insgesamt 45% antragsgemäß berücksichtigt wurde. Das Gericht ist den Ausführungen des Insolvenzverwalters gefolgt. Die geltend gemachten Zuschläge sind mit Blick auf das vorliegende vorläufige Insolvenzverfahren angemessen. Zur näheren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den ausführlichen Antragsschriftsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters verwiesen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20, 37520 Osterode am Harz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20, 37520 Osterode am Harz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osterode am Harz, 04.02.2026