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Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 4/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 12242 eingetragenen Freund Handelsgesellschaft mbH, Bahnhof Eintracht 38, 57072 Siegen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Gambachsweg 18, 57258 Freudenberg
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nele Kristina Casper, Oststraße 11-13, 50996 Köln wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 16.01.2023 bis zum 15.06.2023 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug . Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung eines Zuschlags von 20 % des Regelsatzes, somit einer Erhöhung des Regelsatzes auf 45 % und damit auf den Betrag von gerechtfertigt.
Der Antrag auf Festsetzung einer weiteren Erhöhung um 15 % wird zurückgewiesen.
Weist ein Verfahren vom Normalverfahren abweichende Besonderheiten auf, welche zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung des vorläufigen Insolvenzverwalters führen, sind diese durch angemessene Zuschläge gemäß § 3 InsVV zu berücksichtigen. Ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wesentlich dadurch erschwert, dass der Schuldner jede Zusammenarbeit verweigert und dieses Verhalten auch nach einem gerichtlichen Vorführungsbefehl fortsetzt, kann ein Zuschlag gemäß § 3 InsVV gerechtfertigt sein (vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 2. Auflage, § 11 Rz 131; Haarmeyer, InsVV, 3. Auflage, § 3 Rz. 73 (5 % Zuschlag); LG Mönchengladbach, Beschluss vom 05.07.2001, 5 T 109/01). Das LG Mönchengladbach setzt dafür einen Zuschlag von 10 % an. Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer Geschäftsführer, es hat also kein weiterer Termin mit der vorläufigen Insolvenzverwalterin stattgefunden. Eine Mehrbelastung ist diesbezüglich nur im geringen Umfang festzustellen. Unter Berücksichtigung der Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin als starke Verwalterin und Anordnung der Postsperre wird insgesamt ein Zuschlag von 20 % der Regelvergütung als angemessen und auch ausreichend erachtet.
Die Berechnung der Vergütung unter Berücksichtigung von 45 % der Regelvergütung führt zu einer Umsatzsteuer von , um welche sich die Berechnungsgrundlage erhöht.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 22.09.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Insgesamt ist somit ein Betrag von festzusetzen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Siegen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2132 eingesehen werden.
25 IN 4/23
Amtsgericht Siegen, 24.10.2023