Kautex Maschienenbau GmbH

98 IN 65/23 30.10.2025 AG Bonn (Nordrhein-Westfalen)
Register
Bonn, HRB 13329
Sitz
Bonn
Adresse
Friedrich-Ebert-Allee 67, 53113 Bonn
Geschäftszweig
Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Maschinen und Systemen u.a.
Nachricht
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 65/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 13329 eingetragenenKautex Maschinenbau GmbH, Kautexstr. 54, 53229 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, und Frau Julia Keller,


Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Olaf Seidel, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf

Vorläufiger Sachwalter:
Dr. Mark Boddenberg, Aachener Str. 222, 50931 Köln

werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt im Wege der Abhilfe über die sofortige Beschwerde vom 14.07.2025 berichtigend festgesetzt:
XXXX von EUR XXXX
EUR XXXX

zzgl. 19 % Umsatzsteuer
EUR XXXX

Vergütung brutto
EUR XXXX

zzgl. Auslagen netto
EUR XXXX

zzgl. 19% Umsatzsteuer auf Auslagen
EUR XXXX

Gesamtbetrag
EUR XXXX


Gründe:

Im angegriffenen Vergütungsbeschluss wurde eine Berechnungsgrundlage i.H.v. EUR XXXX zugrunde gelegt. Die Höhe der Berechnungsgrundlage ist nicht Gegenstand der Beschwerde. Auch der geltend gemachte Gesamtzuschlagsfaktor von XXXX (XXXX %) wurde nicht beanstandet und ist ebenfalls nicht Gegenstand der Beschwerde.
Gleichwohl ist die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters fehlerhaft und war entsprechend zu berichtigen.
Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wird gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 InsVV gesondert vergütet mit XXXX % der Vergütung des Sachwalters, was einer prozentualen Vergütung i.H.v. XXXX % des Insolvenzverwalters entspricht. Der Gesamtberechnungsfaktor von XXXX wurde jedoch fälschlicherweise auf den Bruchteil von XXXX % der Insolvenzverwaltervergütung angewendet.
Prozentual geltend gemachte Zu- und Abschläge beziehen sich jedoch immer, d. h. bei allen Vergütungsansprüchen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jeweils auf die 100 prozentige Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und nicht auf den Bruchteil für die Vergütung eines vorläufigen Sachwalters oder vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Zuschläge erhöhen vielmehr den Regelbruchteil von XXXX % nach § 2 InsVV um den Prozentsatz, der als Zuschlag geltend gemacht bzw. vom Gericht gewährt wird (BGH Zins O 2013, 840; BGH ZIP 2006, 672 mit Anmerkung Prasser, ZIP 2006, 675). Dieser Grundsatz gilt auch für die Vergütungsansprüche des Sachwalters nach § 12 und des vorläufigen Sachwalters nach § 12a InsVV (LG Siegen, 4T 12/23).
Unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung ist daher der Gesamt-berechnungsfaktor von XXXX anzuwenden auf die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter bzw. Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV i.H.v. EUR XXXX.



Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.22 (Wilhelmbau) eingesehen werden.


98 IN 65/23
Amtsgericht Bonn, 29.10.2025

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