Dry Agent Trocknungstechnik GmbH

63 IN 327/23 07.03.2024 AG Cottbus (Brandenburg)
Register
Cottbus, HRB 13751
Sitz
Königs Wusterhausen
Adresse
Fontanestraße 3, 15711 Königs Wusterhausen
Nachricht
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dry AgentTrocknungstechnik GmbH, Fontanestraße 3, 15711 Königs Wusterhausen, wurde am 01.03.2024, um 08:00 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Krausenstraße 41, 10117 Berlin. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.04.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Verwalter anzumelden. Die Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 22.04.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Cottbus, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus, niedergelegt. Es wurde das mündliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der Termin zur ersten Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderung geprüft werden und auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, ist am Montag, 6. Mai 2024, 10:00 Uhr, Saal 020. Der Termin dient zugleich a. der Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Verwalters, b. die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), c. die Verwertung der Masse (§§ 149, 159 bis 163, InsO), insbesondere die Genehmigung der Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens der Schuldnerin. Der Insolvenzverwalter soll die Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen einziehen. Er wird ermächtigt, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen die jeweilige Forderung gerichtlich durchzusetzen und Vergleiche über die einzelnen Forderungen abzuschließen. Ihm wird ferner gestattet, zur Durchsetzung dieser Ansprüche und Forderungen auch die Kanzlei BBL Brockdorff & Partner Rechtsanwälte PartGmbB, an der der Insolvenzverwalter wirtschaftlich beteiligt ist, zu beauftragen, d. die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), e. den Gläubigerausschuss. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO). Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entschei-dung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung ein-gelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de) Es ist in allen Häusern des Amtsgerichtes Cottbus sicherheitsbedingt mit Einlasskontrollen und hiermit einhergehenden Zeitverzögerungen zu rechnen. Kalkulieren Sie dies unbedingt bei Ihrer Anreise ein. Bitte führen Sie einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Führerschein der Bundesrepublik Deutschland oder eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates und der Schweiz, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden. Amtsgericht Cottbus, 4. März 2024, Az.: 63 IN 327/23

Weiterführende Aktionen

Erhalten Sie automatische Updates zu neuen Beschlüssen, speichern Sie Suchen und verwalten Sie Watchlists.

alle Features