ALLIT Abgastechnik GmbH

60 IN 37/25 21.09.2025 AG Saarbrücken (Saarland)
Register
Saarbrücken, HRB 15126
Sitz
Saarbrücken
Adresse
Gutenbergstraße 23, 66117 Saarbrücken
Geschäftszweig
Herstellung, Sanierung und Vertrieb von Abgas- und Lüftungsanlagen.
Nachricht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 37/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 15126 eingetragenen ALLIT Abgastechnik GmbH, Leopoldtagesstrecke 1-10, 66126 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, und Herrn Roland Heib,



wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier:
Genehmigung zu einer Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Vermieter der Schuldnerin, geschlossen am 26.08.2025, in welcher Regelungen zum Vermieterpfandrecht sowie zu Ansprüchen aus rückständigen Mietzahlungen getroffen wurden,
bestimmt auf

Dienstag, 25.11.2025, 09:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
60 IN 37/25
Amtsgericht Saarbrücken, 18.09.2025

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