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Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 233/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bochum unter 15370 eingetragenen H² Entertain UG (haftungsbeschränkt), Im Ostholz 88 , 44879 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nadine Marion Herbst, Im Ostholz 88, 44879 Bochum
wird der Beschluss vom 26.08.2025 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Auf die Durchführung des Berichtstermins wird gem. § 29 Abs.Abs.2 S.2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin, §§ 29, 156, 176 InsO, entspricht ist der
25.11.2025
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss
- zur Hinterlegung und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten, § 149 InsO
- zur Zwischenrechnung gegenüber der Gläubigerversammlung, § 66 Abs.3 InsO
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens, § 157 InsO
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 06.11.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum oder dem Landgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 233/25
Amtsgericht Bochum, 02.09.2025