TF PROJECTS GmbH

67g IN 220/21 28.03.2024 AG Hamburg (Hamburg)
Register
Hamburg, HRB 157735
Sitz
Hamburg
Adresse
Buxtehuder Straße 25, 21073 Hamburg
Geschäftszweig
Mobilfunkleistungen, die Projektierung, der Vertrieb und der Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung und damit zusammenhangender Beratungen, der Handel mit und die Vermittlung von Produkten aller Art
Nachricht
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 220/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 157735 eingetragenen TF PROJECTS GmbH, Buxtehuder Straße 25, 21073 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer,

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim Büttner, Friesenweg 22, 22763 Hamburg wie folgt festgesetzt:

Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR

Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 19.01.2022 bis zum 09.08.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 154.038,03 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 70 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 29.02.2024 verwiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Geschäftsführer Geschäftsführer, außerdem habe keine Kooperationsunwilligkeit vorgelegen. Nicht vorhandene Unterlagen könnten naturgemäß auch nicht vorgelegt werden.

Der Verwalter hat mit Schriftsatz vom 21.03.2024 weiter ausgeführt zur Berechtigung der von ihm geltendgemachten Zuschläge auf die Regelvergütung in Höhe von 55 %, wovon er wegen Überschneidungen nur 45 % Zuschlag auf die Regelvergütung zur Festsetzung beantrage.

Ausweislich der Gerichtsakte ist festzustellen, dass das Verfahren durch den am 02.08.2021 eingegangenen Gläubigerantrag eingeleitet worden ist, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Geschäftsführer Geschäftsführer, 03.03.2022 und 10.03.2022 zuerst nicht und dann nur oberflächlich die Fragen des vorl. IV reagiert hat. Eine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung wurde insbesondere abgelehnt, was dem Verwalter im folgenden die Tätigkeit erschwert hat.
Das Gericht hat dem GF darauf mit Verfügung vom 22.03.2023 Zwangsmaßnahmen angedroht.
Der vorl. IV teilte mit Schreiben vom 04.04.2022 mit, dass er weder von der Verfahrensbevollmächtigten noch von dem GF Auskünfte oder Unterlagen erhalten habe. Der Verfahrensbevollmächtigte reagierte lediglich gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 04.04.2022, wonach Unterlagen beim Verkauf des Unternehmens übergeben worden sein sollen und weiteres nicht mehr vorliege.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 07.04.2022 eine vorläufige Postsperre angeordnet, außerdem den Gerichtsvollzieher gem. §§ 4, 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Datenerhebung aufgefordert, außerdem wurden mit Beschluss vom 07.4.2022 die Befugnisse des vorl. Insolvenzverwalters erheblich erweitert, indem die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume zum Zwecke der Sicherstellung der geschäftlichen Unterlagen angesichts der fehlenden Mitwirkung der Schulderin als erforderlich angesehen wurden.
Der vorl. Insolvenzverwalter hatte demgemäß weiterhin erhebliche Erschwernisse bei der Ermittlung und Sicherstellung der Insolvenzmasse, u.a. hatte er wiederholt bei der Staatsanwaltschaft um Einsichtnahme in die dortigen Ermittlungsakten nachzusuchen. Das Insolvenzverfahren konnte erst zum 09.08.2023 eröffnet werden.
Es ist folglich festzustellen, dass das Eröffnungsverfahren außerordentlich lange gedauert hat und sowohl von der fehlenden Mitwirkung des GF als auch durch fehlende Unterlagen geprägt gewesen ist. Dies hat zu erheblichen Erschwernissen geführt, so dass der geltendgemachte Zuschlag von insgesamt 45 % auf die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters angemessen, aber auch ausreichend ist.
Entsprechend erfolgt die Festsetzung antragsgemäß.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B430 eingesehen werden.

67g IN 220/21
Amtsgericht Hamburg, 28.03.2024

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