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651 IN 35/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mini Leihf GmbH, Odenwaldstraße 16, 63925 Laudenbach, vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 16026
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frauendorfer & Vongries, Erthalstraße 14, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 11584/23 Fr/vB
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Genehmigung des Vergleichs des Insolvenzverwalters im Klageverfahren Schäfer Thomas / Rechtsanwalt Stapp als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Mini Leihf GmbH vom 02.10.2025 mit folgendem Inhalt:
1.) Die Beklagte bezahlt an den Kläger als Masseschuld 7.650,00 EUR zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung, vorausgesetzt, dass ausreichend Masse vorhanden ist.
2.) Die Parteien sind sich darüber einig, dass weitere Forderungen aus dem streitgegenständlichen Mietverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Insolvenzverwalter derselben hinüber und herüber nicht geltend gemacht werden.
3.) Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt der Kläger 44 Prozent, der Beklagte 56 Prozent.
4.) Dem Beklagten wird die Möglichkeit eingeräumt, den Vergleich durch Schriftsatz, der bis spätestens 30.11.2025 bei Gericht eingegangen sein muss, zu widerrufen.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 04.11.2025 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Aschaffenburg, Erthalstr. 3, 63739 Aschaffenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 21.10.2025