PriLaCo Pries Lager- und Containerdienstleistungen GmbH

67g IN 33/23 03.04.2024 AG Hamburg (Hamburg)
Register
Hamburg, HRB 160515
Sitz
Hamburg
Adresse
Fritz-Schumacher-Allee 85, 22417 Hamburg
Nachricht
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 33/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 160515 eingetragenen PriLaCo Pries Lager- und Containerdienstleistungen GmbH, Fritz-Schumacher-Allee 85, 22417 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Hendrik Rogge, Semperstraße 26, 22303 Hamburg


wird der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters vom 30.8.2023 geändert und wie folgt neu festgesetzt:

Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR


Gründe:

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde durch Beschluss vom 30.8.2023 festgesetzt. Bei Festsetzung wurden Zuschläge von insgesamt 70% der Regelvergütung berücksichtigt.

Der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung ist zwar rechtskräftig, nach ständiger Rechtsprechung können jedoch Gründe, die nach der Festsetzung eingetreten sind, zu einer nachträglichen Korrektur führen. Der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters beinhaltet keine Aneinanderreihung von Gebührentatbeständen, wie bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und den durch Zu- und Abschlägen erhöhten oder verminderten Regelsatz dar. (BGH, ZinsO 2010, 1407f, IX ZB 11/07). Die Vergütungsfestsetzung beinhaltet somit eine Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung. Zu- und Abschläge werden von der Rechtskraft somit nicht erfasst.
Auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters vom 15.2.2024 wird Bezug genommen.

Im vorliegenden Verfahren wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters durch Beschluss vom 30.8.2023 festgesetzt. Die dabei berücksichtigten Zuschläge wurden unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen und vollständigen Abwicklung und Beendigung des Verfahrens im Anschluss an den bereits am 11.7.2023 bestätigten Insolvenzplan festgesetzt. Nach dem vorliegenden Protokoll hatte der ehemalige Insolvenzverwalter erklärt, die Quote an die Gläubiger bis Ende September auszuzahlen.

Mit Schreiben vom 13. und 15.11.2023 hat der damalige Insolvenzverwalter für alle Beteiligten überraschend erklärt, dass er sich ab sofort ausschließlich im Ausland aufhalten würde und angeregt, ihn als Insolvenzverwalter aus dem Amt zu entlassen.
Die angekündigte Auszahlung an die Gläubiger hat er tatsächlich nicht vorgenommen.

Dies stellt einen nach Festsetzung der Vergütung aufgetretenen neuen Sachverhalt dar, der bei Festsetzung nicht bekannt war.

Somit ist diese neue Tatsache auch nach Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses durch einen Abschlag in Höhe der für diese Tätigkeit anfallenden Kosten zu berücksichtigen.
Im übrigen bleibt der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung vom 30.8.2023 bestehen.


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 404 eingesehen werden.

67g IN 33/23
Amtsgericht Hamburg, 28.03.2024

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